Beschlussvorlage der Verwaltung - 06/545

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Oberbürgermeister der Universitäts- und Hansestadt wird beauftragt, die Gesellschaftsverträge der städtischen Beteiligungsgesellschaften bis zum 30. November 2016 an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen.

 

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald weist den Oberbürgermeister an,

 

1. jeweils in den Gesellschafterversammlungen der Unternehmen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald in Privatrechtsform mit maßgeblichem Einfluss zeitnah eine Beschlussfassung herbeizuführen mit der Weisung an die Geschäftsführer, dass die Regelungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 KV M-V durch die Gesellschaften, unabhängig von einer Festlegung im Gesellschaftsvertrag, einzuhalten sind.

 

2. in den Gesellschafterversammlungen der Unternehmen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald in Privatrechtsform, an denen die Universitäts- und Hansestadt Greifswald zusammen mit anderen Gemeinden, Ämtern, Landkreisen oder Zweckverbänden mit maßgeblichem Einfluss beteiligt ist, zeitnah eine gleichlautende Beschlussfassung anzuregen.

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Sachdarstellung

In den Anhängen zur Bilanz für das Geschäftsjahr 2013 der städtischen Beteiligungs-gesellschaften finden sich, mit Ausnahme desjenigen der Theater Vorpommern GmbH, keinerlei Angaben zu den Bezügen der Geschäftsführer. Insoweit wird auf den Band II zum Haushalt 2015/2016 dort Seite 72 für die Stadtwerke Greifswald GmbH, dort Seite 98 für die WVGmbH, dort Seite 135 für die Technologiezentrum-Fördergesellschaft mbH, dort  Seite 147 für die Biotechnikum Greifswald GmbH, dort Seite 177 für die ABS Gemeinnützige Gesellschaft für Arbeitsförderung, Beschäftigung und Strukturentwicklung mbH, dort Seite 224 für die Fernwärme Greifswald GmbH, dort Seite 313 für die Wasserwerke Greifswald GmbH und dort Seite 329 für die Bildungszentrum in Greifswald GmbH verwiesen.

In allen Jahresabschlüssen wird sich auf die Vorschrift des 286 Absatz 4 Handelsgesetzbuch bezogen. Der § 73 Absatz 1 Nr. 8 der Kommunalverfassung schreibt jedoch bereits seit dem Jahre 2011 vor, dass in den Gesellschaftsverträgen der städtischen Beteiligungsgesellschaften zu regeln ist, dass die Vorschrift des § 286 Absatz 4 Handelsgesetzbuchs nicht zur Anwendung kommt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Geschäftsführergehälter offen gelegt werden. Der § 176 Absatz 2 der Kommunalverfassung sieht ausdrücklich vor, dass nötigenfalls eine Anpassung der Gesellschaftsverträge bis zum 31. Dezember 2012 zu erfolgen hatte. Die Stadtverwaltung wurde mit Schreiben des Ministeriums für Inneres und Sport vom 07. Mai 2015 an die Erfüllung dieser Pflicht erinnert und hat mit Schreiben vom 12. Juni 2015 mitgeteilt, dass die notwendigen Maßnahmen im III. Quartal des Jahres 2015 erfolgen sollten. Da dies nicht erfolgt und auch nicht mitteilt worden ist, wann das erfolgen soll, ist nunmehr Handlung geboten.

 

 

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Beschlüsse

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11.01.2016 - Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen

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18.01.2016 - Hauptausschuss (HA)

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28.01.2016 - Bürgerschaft (BS) - mehrheitlich

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21.11.2016 - Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen - zur Kenntnis genommen

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