Beschlussvorlage der Verwaltung - 06/548

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft beschließt

 

1. die Zustimmung zur Gründung der SoPHi Greifswald GmbH durch die Wohnungsbau- und Verwaltungsgesellschaft mbH Greifswald (WVG).

 

2. die Zustimmung zum Gesellschaftsvertrag der SoPHi Greifswald GmbH.

 

3. Der Oberbürgermeister wird zur entsprechenden Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung der WVG nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß §77 KV M-V ermächtigt.

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Sachdarstellung

Die WVG beabsichtigt die Gründung einer Gesellschaft für Sozial-, Pflege- und Hilfsdienstleistungen in Greifswald -  SoPHi Greifswald GmbH als 100%-ige Tochter. Die Gründung erfolgt als Bargründungsgesellschaft durch die WVG. Die Geschäftsaufnahme ist zum 1.4.2016 geplant.

 

Gegenstand und Zweck:

Die SoPHi Greifswald GmbH soll wohnbegleitende Dienstleistungen einschließlich Unterstützung der Pflegebedürftigen als ganzheitlicher Dienst am Menschen erbringen.

 

 

Die Gesellschaft sieht ihre Aufgaben einerseits im Bereich der Sozialdienstleistungen/ wohnbegleitenden Dienstleistungen für Greifswalderinnen und Greifswalder: 

-          Vermittlung von Hilfsangeboten, Hilfe bei Antragsstellung

-          Beratung und Prävention, Vermittlung und Schuldnerberatung

-          wohnungswirtschaftliche Lösungsvorschläge

-          Vermietung von Gemeinschaftsräumen

-          Vermittlung anderer haushaltsnaher Dienstleistungen (Umzugsservice, Essen auf Rädern, Kinderbetreuung, Fahr- und Botendienste, hauswirtschaftliche Versorgung, Betreuung der Wohnung bei Abwesenheit)

 

Weiterhin sollen für die Mieterinnen und Mieter der WVG ambulante und stationäre Pflegedienstleistungen angeboten werden.

-          grundpflegerische Tätigkeiten

-          häusliche Krankenpflege

-          Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen

-          Erbringung ambulanter und stationärer Pflegedienstleistungen

-          Informationsservice

-          Vermittlung von Pflegehilfsmitteln

-          Antragsunterstützung bei notwendigen Leistungen

-          Notrufschaltung

 

Rechtsform:

-          Gesellschaft mit beschränkter Haftung

 

Stammkapital:

-          94 TEUR Bareinlage durch die WVG

 

Gesellschaftsorgane:  

-          Geschäftsführung

-          Gesellschafterversammlung

 

Gesellschaftsvertrag:

Der Gesellschaftsvertrag berücksichtigt die Anforderungen der KV M-V in der aktuellen Fassung (Haftungsbegrenzung, Wirtschaftsplanung nach EigVO, Prüfung nach Kommunalprüfungsgesetz M-V, Rechte gemäß §§ 53, 54 HGrG, Zustimmung bei Beteiligungen)

 

Finanzierung:

Die Finanzierung der laufenden Ausgaben und die Liquiditätsausstattung erfolgen durch den Gesellschafter sowie durch eigene Erträge.

 

 

Gründungsvoraussetzungen:

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für Unternehmen gemäß 68 Abs. 2 KV M-V gelten auch für mittelbare Unternehmen:

  1. der öffentliche Zweck rechtfertigt das Unternehmen,
  2. das Unternehmen steht nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde/der WVG und zum voraussichtlichen Bedarf,
  3. die Gemeinde/WVG kann die Aufgabe ebenso gut und wirtschaftlich wie Dritte erfüllen.

 

Der Vorlage sind ein ausführliches und erläuterndes Unternehmenskonzept mit Businessplan für die einzelnen Bereiche, einschließlich Personalbedarfs- und Investitionsbedarfsplanung, Chancen- und Risikoabwägung sowie die Wirtschaftsplanung nach EigVO beigefügt. Die Unterlagen sind in Teilen, soweit sie unternehmensinterne, betriebliche Belange der WVG betreffen, nichtöffentlich.

Das Zustimmungserfordernis der Bürgerschaft ergibt sich aus den Anforderungen

der KV M-V an eine Beteiligung einer Tochter (hier der WVG) an einem wirtschaftlichen Unternehmen in Privatrechtsform (§ 69 Abs.2, § 68 Abs. 1 Ziffer 1 und § 73 Abs. 1 KV M-V).

 

Der Aufsichtsrat der WVG hat im Dezember 2015 mehrheitlich die Gründung der Gesellschaft empfohlen. 

 

Die Umsetzung des Beschlusses und notarielle Beurkundung sowie die Aufnahme der Geschäftstätigkeit kann erst nach Abschluss des Anzeigeverfahrens gemäß § 77 KV M-V bei der Rechtsaufsichtsbehörde erfolgen.

 

 

Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt:

Soweit durch die notwendige Finanzausstattung der Gesellschaft durch die WVG mit liquiden Mitteln in den beiden ersten Geschäftsjahren der Mindestliquiditätsbedarf der WVG unterschritten wird, kann dies Auswirkungen auf die Höhe der Gewinnabführung an den Haushalt der Stadt haben.

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Anlagen

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Beschlüsse

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11.01.2016 - Ausschuss für Sport, Soziales und Jugend - zur Kenntnis genommen

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11.01.2016 - Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen - zur Kenntnis genommen

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18.01.2016 - Hauptausschuss (HA) - in den nächsten Sitzungszyklus verschoben

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22.02.2016 - Ausschuss für Sport, Soziales und Jugend - in den nächsten Sitzungszyklus verschoben

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22.02.2016 - Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen - in den nächsten Sitzungszyklus verschoben

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23.02.2016 - Ausschuss für Wirtschaft, Tourismus und Kultur - in den nächsten Sitzungszyklus verschoben

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29.02.2016 - Hauptausschuss (HA) - von TO gestrichen

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25.04.2016 - Ausschuss für Sport, Soziales und Jugend - zurückgezogen

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25.04.2016 - Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen - zurückgezogen

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26.04.2016 - Ausschuss für Wirtschaft, Tourismus und Kultur - zurückgezogen

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