Beschlussvorlage der Verwaltung - 06/789
Grunddaten
- Betreff:
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Beschluss zur Abschnittsbildung, Kostenspaltung und Klassifizierung für die Abrechnung der Straßenbaumaßnahme von Straßen im Ortsteil Ladebow, Bereich Flugplatzsiedlung nach der
Straßenbaubeitragssatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Senat (S)
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Beratung im Senat
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Geplant
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Ortsteilvertretung Wieck und Ladebow (OTV WL)
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Beratung
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11.10.2016
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Geplant
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Ausschuss für Bauwesen, Umwelt, Infrastruktur und öffentliche Ordnung
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Beratung
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18.10.2016
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Geplant
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Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen
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Beratung
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17.10.2016
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Erledigt
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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01.11.2016
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Erledigt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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10.11.2016
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Beschlussvorschlag
Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt für den Straßenausbau im Ortsteil Ladebow – Bereich Flugplatzsiedlung – entsprechend des Bürgerschaftsbeschlusses Nr. B406-21/11 vom 12.12.2011 eine Abschnittsbildung, die Kostenspaltung und die Klassifizierung von Straßen, um eine rechtssichere Abrechnung der Straßenbaubeiträge nach § 8 Kommunalabgabengesetz M-V (KAG M-V) und der Straßenbaubeitragssatzung (SABS) der Universitäts- und Hansestadt Greifswald zu gewährleisten (vgl. Anlage beigefügten
Übersichtsplan):
- Zur beitragsrechtlichen Abrechnung sollen für die Baumaßnahme - nach der gemäß § 8 Abs. 4 KAG M-V i.V.m. § 4 Abs. 1 SABS zu beschließenden Abschnittsbildung – die nachfolgend beschriebenen fünf Abrechnungsabschnitte gebildet werden:
- Abrechnungsabschnitt Clara-Zetkin-Straße 2-6 Anlage 1
Der Abrechnungsabschnitt erstreckt sich von der Einmündung Max-Reimann- Straße bis zur Kurve in Höhe des Flurstücks 8/52 zur weiter verlaufenden Clara- Zetkin-Straße.
- Abrechnungsabschnitt Clara-Zetkin-Straße 8-12 Anlage 2
Der Abrechnungsabschnitt erstreckt sich von der Kurve in Höhe des Flurstücks 8/52 bis zur Einmündung Hugo-Finke-Straße.
- Abrechnungsabschnitt Clara-Zetkin-Straße 14-18 Anlage 3
Der Abrechnungsabschnitt erstreckt von der Einmündung Hugo-Finke-Straße bis zur Kurve in Höhe des Flurstücks 8/27.
- Abrechnungsabschnitt Knick Clara-Zetkin-Straße bis zur Max-Reimann-Straße Anlage 4
Der Abrechnungsabschnitt erstreckt sich von der Kurve in Höhe des Flurstücks 8/27 bis zur Einmündung in die Max-Reimann-Straße.
- Abrechnungsabschnitt Gehweg Max-Reimann-Straße Anlage 5
Der Abrechnungsabschnitt erstreckt sich von der Einmündung in die Thomas- Müntzer-Straße (Flurstück 14) bis zur Sanierungsgrenze Wieck (östliche Grenze des Flurstückes 9).
- Die Hugo-Finke-Straße ist ebenfalls im Ausbauprogramm mitinbegriffen.
Sie erstreckt sich von der Einmündung in die Max-Reimann-Straße bis zum Übergang in die Clara-Zetkin-Straße (Anlage 6).
Da sie eine eigenständige Erschließungsanlage darstellt, bedarf es keiner Abschnittsbildung. Die Hugo-Finke-Straße wird in Ihrer gesamten Länge als Anliegerstraße klassifiziert. Entsprechend der Klassifizierung sind von den Anliegern gemäß § 3 Abs. 2 der SABS anteilige Kosten in Höhe von 75 v.H. aufzubringen.
Gemäß § 6 der SABS und § 7 Abs. 3 KAG M-V ist für diese Straße eine Kostenspaltung vorzunehmen, da der Ausbau nicht alle Teileinrichtungen der Erschließungsanlage erfasst. Das Ausbauprogramm umfasst die Teileinrichtungen Straßenbau, Straßenbeleuchtung, Straßenentwässerung, Grunderwerb und Straßenbegleitgrün.
- Die Abschnitte 1-4 werden in ihrer gesamten Länge als Anliegerstraße klassifiziert.
Entsprechend der Klassifizierung sind von den Anliegern gemäß § 3 Abs. 2 der SABS anteilige Kosten in Höhe von 75 v.H. aufzubringen.
Der Abschnitt 5 wird in seiner gesamten Länge zur Innerortsstraße klassifiziert. Entsprechend der Klassifizierung sind von den Anliegern gemäß § 3 Abs. 2 der SABS anteilige Kosten in Höhe von 65 v.H. aufzubringen.
- Für alle Abrechnungsabschnitte ist eine Kostenspaltung gemäß § 6 der SABS und § 7 Abs. 3 KAG M-V erforderlich, da der Ausbau nicht alle Teileinrichtungen der Erschließungsanlagen erfasst.
In den Abschnitten 1-4 umfasst das Ausbauprogramm jeweils die Teileinrichtungen Straßenbau, Straßenbeleuchtung, Straßenentwässerung, Grunderwerb und Straßenbegleitgrün.
Im Abschnitt 5 umfasst das Ausbauprogramm die Teileinrichtungen selbstständiger Gehweg, Straßenbeleuchtung, Grunderwerb und Straßenbegleitgrün.
- Für die Straßenbaumaßnahmen sollen gemäß § 7 Abs. 4 KAG i.V.m. § 7 SABS Vorausleistungen auf die künftige Beitragsschuld erhoben werden.
Sachdarstellung
Entsprechend des Bürgerschaftsbeschlusses Nr. B406-21/11 vom 12.12.2011 sollen die Straßen im Bereich der ehemaligen Flugplatzsiedlung ausgebaut werden. Der Ausbau soll in sechs Bauabschnitten erfolgen, die mit den oben beschriebenen Abrechnungsabschnitten identisch sind.
Nach § 8 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 1 der SABS sind zur Deckung des Aufwandes für die Anschaffung, Herstellung, Verbesserung, Erweiterung, Erneuerung und den Umbau der notwendigen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze Straßenbaubeiträge zu erheben.
Die Abschnitte 1-4 dienen überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihr verbundenen Grundstücke und sind daher Anliegerstraßen i.S.d. § 3 Abs. 5 Nr. 1 SABS.
Der Abschnitt 5 dient weder überwiegend der Erschließung von Grundstücken noch überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr. Somit ist er eine Innerortsstraße i.S.d. § 3 Abs. 5 Nr. 2 SABS.
Die Kostenspaltungsbeschlüsse sind notwendig, damit die Kosten zeitnah auf die Anlieger umgelegt werden und mit einem Straßenbaubeitrag beschieden werden können. Der Straßenausbau könne ansonsten erst als abgeschlossen betrachtet werden, wenn alle Teileinrichten der Erschließungsanlage ausgebaut wurden.
In den Abschnitten 1, 3a und 4 zählt die Teileinrichtung Gehweg nicht zum Ausbauprogramm, da diese einen verkehrsberuhigten Bereich darstellen (Spielstraße).
In den Abschnitten 2 und 3b existiert bereits ein Gehweg auf privaten Flächen.
Für die Abrechnung der umlagefähigen Kosten sollen gemäß § 7 Abs. 4 KAG M-V und § 7 der SABS von den beitragspflichtigen Grundstückseigentümern Vorausleistungen in Höhe von 80 v.H. des voraussichtlichen Straßenbaubeitrages erhoben werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Die Vorausleistungen werden mit der endgültigen Beitragsschuld verrechnet.
Finanzierung |
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Teilhaushalt |
Produkt-Sachkonto |
Bezeichnung |
Betrag in EUR |
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1 |
6 |
54100.23321000 |
Straßenausbaubeiträge Ladebow |
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HHJahr |
Planansatz HHJahr in EUR |
gebunden in EUR |
Über-/ Unterdeckung nach Finanzierung in EUR |
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1 |
2018 |
520.000 EUR |
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2 |
2019 |
130.000 EUR |
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Folgekosten
Ja Nein:
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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2 MB
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2
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öffentlich
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195,9 kB
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