Beschlussvorlage der Verwaltung - 06/964

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Hauptausschuss der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt,

 

das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I, S. 1722) zum Neubau des Forschungsclusters IIIa in der Fleischmannstraße 41 herzustellen.

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Sachdarstellung

Das Land M-V (BBL) wird am Standort in der Fleischmannstraße 41 ein Neubau eines Forschungsclusters als Anbau an das bereits vorhandene Laborgebäude errichten.

 

Laut § 5 Abs. 5 Nr. 10 der Hauptsatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald in der Fassung der Satzung aus Beschluss B581-30/13 vom 25.02.2013 und der 8. Änderungssatzung aus Beschluss B387-15/16 vom 06.10.2016 entscheidet über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 BauGB der Hauptausschuss, wenn das Bauvorhaben einen anrechenbaren Bauwert von 1 Mio. Euro übersteigt. Das Vorhaben übersteigt die v.g. Bausumme.

 

Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich, ein Bebauungsplan besteht nicht. Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Diese Kriterien erfüllt das Vorhaben, so dass das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden kann.

Es wurde jedoch für das gesamte Areal ein Masterplan erstellt. Dieser ist von der Ernst-Moritz-Arndt-Universität, dem Universitätsklinikum und der Universitäts- und Hansestadt Greifswald unterzeichnet. Im Masterplan ist hier eine Baufläche vorgesehen. Die Grundzüge des Masterplans sind demnach nicht berührt.

 

Das Gebäude wird der medizinischen Forschung mit einer Tierhaltungseinrichtung für Mäuse dienen. In dem Gebäude werden 20 Arbeitsplätze sein.

Die Kubatur und die Fassadengestaltung werden sich dem vorhandenen Gebäude anpassen.

 

Im Rahmen des Masterplans wurde auch eine Stellplatzbilanz für das gesamte Areal erarbeitet, so dass auf vorhabenbezogene Stellplatznachweise in diesem Bereich verzichtet wird.

Auf dem Grundstück sind zwei behindertengerechte Stellplätze und ausreichende Abstellplätze für Fahrräder vorhanden.

 

Das gemeindliche Einvernehmen gilt gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB als erteilt, wenn es nicht binnen 2 Monaten nach Eingang des Ersuchens verweigert wird. Mit Urteil vom 12.12.1996 stellte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 4 C 24/95) klar, dass sich die Frist auch mit Zustimmung des Ersuchenden nicht verlängern lässt.

Der Posteingang der Unterlagen im Stadtbauamt war am 07.02.2017. Es ist nicht möglich, das Ersuchen des Betriebes für Bau und Liegenschaften M-V in der nächsten regulären Beratungsfolge zu behandeln, da das gemeindliche Einvernehmen ansonsten bereits am 08.04.2017 als erteilt gelten würde.

 

Hinweis: Auf der Baufläche sind keine Bäume und Sträucher.

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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01.03.2017 - Ortsteilvertretung Innenstadt (OTV In)

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07.03.2017 - Ausschuss für Bauwesen, Umwelt, Infrastruktur und öffentliche Ordnung

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20.03.2017 - Hauptausschuss (HA) - einstimmig