Beschlussvorlage der Verwaltung - 06/948
Grunddaten
- Betreff:
-
Zustimmung zur Änderung des Gesellschaftsvertrages der Wohnungsbau- und Verwaltungsgesellschaft mbH Greifswald (WVG)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Geplant
|
|
Senat (S)
|
Beratung im Senat
|
|
●
Geplant
|
|
Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen
|
Beratung
|
|
|
06.03.2017
| |||
●
Erledigt
|
|
Hauptausschuss (HA)
|
Beratung
|
|
|
20.03.2017
| |||
●
Erledigt
|
|
Bürgerschaft (BS)
|
Beschlussfassung
|
|
|
03.04.2017
|
Sachdarstellung
Die WVG ist eine 100%ige Tochter der Universitäts- und Hansestadt Greifswald (UHGW).
Die Gesellschaft wurde 1990 gegründet. Eine grundlegende inhaltliche Überarbeitung und Neufassung des Gesellschaftsvertrages erfolgte 2003, weiterhin wurden seitdem einige Änderungen in Bezug auf die Höhe des Stammkapitals beschlossen. Die letzte Änderung fand 2016 wegen der Erhöhung des Stammkapitals durch Sacheinlage von Grundstücken (Spielplätze) statt.
Die Bürgerschaft stimmte im Oktober 2016 der Gründung der SoPHi Greifswald GmbH durch die WVG zu. Im Rahmen des Anzeigeverfahrens bei der Rechtsaufsicht nach § 77 KV M-V wies das Ministerium für Inneres und Europa M-V darauf hin, dass die Änderung des Gesellschaftsvertrages der Wohnungsbau- und Verwaltungsgesellschaft mbH Greifswald vorzunehmen ist, damit der Pflegedienst vom Gesellschaftszweck der WVG gedeckt wird.
Im Rahmen dieser Entscheidung empfahl die Bürgerschaft die Prüfung, ob ein Bedarf besteht, die Mitgliedszahl im Aufsichtsrat von 12 auf 15 anzupassen.
Die Arbeitnehmervertreter hatten 2014 über den Betriebsrat an den Gesellschafter die Bitte herangetragen, bei Überarbeitung des Gesellschaftsvertrages auch dem, derzeit nicht stimmberechtigten, Arbeitnehmervertreter das Stimmrecht einzuräumen.
Darüber hinaus bedurfte es einer Überarbeitung hinsichtlich der Regelungen des § 73 Kommunalverfassung M-V, soweit diese nicht bereits in der derzeitigen Fassung enthalten waren:
- Erfordernisse zur Aufstellung des Wirtschaftsplanes nach EigVO M-V,
- Aufstellung der Jahresabschlüsse nach HGB und Prüfung nach KPG M-V,
- Zustimmungserfordernis der Universitäts- und Hansestadt Greifswald bei Beteiligungen,
- Bezügetransparenz der Geschäftsführer.
Es erfolgte unter Beachtung vorstehender Erfordernisse eine grundsätzliche Überarbeitung des Gesellschaftsvertrages gemeinsam durch das Beteiligungsmanagement und die WVG mit Beratung des durch die Wohnungsbau- und Verwaltungsgesellschaft mbH Greifswald beauftragten Rechtsanwaltes, Herrn Silberberger, von Deloitte Legal.
Der Aufsichtsrat der WVG hat in seiner Sitzung am 20.01.2017 den Entwurf umfassend erörtert. Empfehlungen und Hinweise aus dem Aufsichtsrat wurden geprüft und in den vorliegenden Entwurf eingearbeitet. Der Aufsichtsrat empfiehlt der Bürgerschaft und der Gesellschafterversammlung der WVG die Zustimmung zum geänderten Gesellschaftsvertrag unter Berücksichtigung seiner Empfehlungen.
Der Gesellschaftsvertrag wurde zur Verbesserung der Übersichtlichkeit neu strukturiert, teilweise vereinfacht sowie die Regelungspraxis der Beteiligungen der UHGW berücksichtigt.
Die Kompetenzen der Gesellschaftsorgane (Geschäftsführer, Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung) wurden klar abgegrenzt.
Ergänzend zum Katalog der zustimmungspflichtigen Geschäfte der Geschäftsführung wurde eine Regelung aufgenommen, nach der in einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung weitere Geschäfte an die Zustimmung von Aufsichtsrat oder Gesellschafterversammlung gebunden werden können.
Hinsichtlich der Regelungen zum Aufsichtsrat berücksichtigt die Neufassung des Gesellschaftsvertrages die Bitte des Betriebsrates, dem Arbeitnehmervertreter Stimmrecht einzuräumen. Der Aufsichtsrat hätte dann 13 Mitglieder, ein vom Betriebsrat und 12 von der Bürgerschaft zu benennende Mitglieder.
In seinen letzten Sitzungen hat der Aufsichtsrat sehr ausführlich die Erweiterung des Aufsichtsrates um 3 Mitglieder und die Bildung eines weiteren Fachausschusses beraten.
Er empfiehlt der Bürgerschaft keine Erweiterung der Mandate im Aufsichtsrat.
Der Bildung eines weiteren Ausschusses (obliegt der Zuständigkeit des Aufsichtsrates) wird abgelehnt. Allerdings soll insbesondere der Wirtschaftsausschuss umfassender die bedeutenden Investitionsmaßnahmen der WVG sowie die Tätigkeit der Tochterunternehmen begleiten.
Wegen der Erweiterung des Gesellschaftszweckes ist die Bürgerschaft für die Beschlussfassung zuständig.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
öffentlich
|
699,2 kB
|
|||
2
|
öffentlich
|
605 kB
|