Beschlussvorlage der Verwaltung - 06/1477

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Hauptausschuss der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt,

 

das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634) zum Antrag nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Erweiterung der bestehenden Räucheranlage um 2 Räucherkammern, Wolgaster Straße 114.

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Sachdarstellung

Der Betriebsstandort der Greifen-Fleisch GmbH befindet sich an der Wolgaster Straße 114. Gegründet wurde der Produktionsstandort vor etwa 125 Jahren als Schlachthof. Ab 1992 erfolgten schrittweise der betriebliche Umbau und die Modernisierung zu dem jetzt vorhandenen Fleischverarbeitungsbetrieb.

 

Als anlagentechnische Erweiterung ist die Errichtung einer weiteren Räucheranlage im vorhandenen Gebäude (Nordseite) vorgesehen. Es handelt sich dabei um zwei Räucherkammern.  Da die Anlage entsprechend ihrer Bauart rauchreduziert im Durchzugssystem betrieben wird, entsteht während des Räucherprozesses rauchbeladene Abluft. Diese Abluft wird einer Thermischen Nachverbrennungsanlage (TNV) zugeführt. Die Nachverbrennung der Räucherabgase erfolgt in einer Brennkammer bei Einsatz des Brennstoffes Erdgas. Die nachverbrannten Räucherabgase werden über ein Abluftohr über das Dach des Betriebsgebäudes abgeleitet.

Laut Gutachten werden keine erheblichen Lärm- und Geruchsbelästigungen im Sinne des BImschG hervorgerufen.

 

Laut § 5 Abs. 5 Nr. 11 der Hauptsatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald in der Fassung der Satzung aus Beschluss B581-30/13 vom 25.02.2013 und der Änderungssatzung aus Beschluss B562-20/17 vom 22.05.2017 entscheidet über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 BauGB der Hauptausschuss, wenn das Vorhaben aufgrund der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG Genehmigungen und anderen die Anlagen betreffenden behördlichen Entscheidungen nach dem BImSchG bedarf und zwar unabhängig von der in Nr. 10 enthaltenen Wertgrenze.

Das gemeindliche Einvernehmen gilt gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB als erteilt, wenn es nicht binnen 2 Monaten nach Eingang des Ersuchens verweigert wird. Mit Urteil vom 12.12.1996 stellte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 4 C 24/95) klar, dass sich die Frist auch mit Zustimmung des Ersuchenden nicht verlängern lässt.

Der Posteingang der Unterlagen bei der Stadt war am 03.05.2018. Beim Stadtbauamt Abt. Stadtentwicklung/Untere Denkmalschutzbehörde ging er allerdings erst am 14.05.2018 ein.

Es ist nicht möglich, das Ersuchen in der nächsten regulären Beratungsfolge zu behandeln, da das gemeindliche Einvernehmen ansonsten bereits am 04.07.2018 als erteilt gelten würde.

 

 

Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich, ein Bebauungsplan besteht nicht.

Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Die geringe Kapazitätserhöhung um 3 t/Woche ist aus planungsrechtlicher Sicht unproblematisch, so dass das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden kann.

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Anlagen

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Beschlüsse

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18.06.2018 - Hauptausschuss (HA) - mehrheitlich

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