Beschlussvorlage der Verwaltung - 06/1464

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

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Sachdarstellung

Zu 1. - 4.: Die Erläuterungen erheblicher Unterschiede zwischen den Ansätzen und Ergebnissen im Anhang zur Jahresrechnung der Stadt werden vorübergehend jeweils auf eine Wesentlichkeitsgröße ab 500.000 EUR abgestellt. Grundlage dieser Darstellung bildet eine Abwägung zwischen den in ihrer Größenordnung für den Gesamthaushalt und einzelnen Teilhaushalten der Stadt maßgeblichen Haushaltsabweichungen und einem angemessenen, verständlichen Erläuterungsumfang des Anhangs zur Bilanz. Der Aufwand für die Darstellungen dieser Abweichungen ist erheblich. Die Maßnahme unterstützt den Aufholprozess bei der Erstellung der folgenden Jahresabschlüsse. Deren Dringlichkeit zur Vorlage bei der Kommunalaufsicht als Voraussetzung für die Betreibung des Verfahrens der Genehmigung der Haushaltssatzungen seitens der Kommunalaufsicht überwiegt den geringen und vorübergehenden Verlust an Transparenz in der Erläuterung vergangener Sachverhalte und trägt zur Übersichtlichkeit des Anhangs bei. Bei Anwendung der jetzt vorgeschlagenen Wesentlichkeitsgrenze auf den Jahresabschluss 2013 hätten sich die angabenpflichtigen Ereignisse in der Ergebnisrechnung von 99 und in der Finanzrechnung von 73 auf jeweils 24 Ereignisse verringert. Eine ähnliche Reduktion ist auch für die Jahresabschlüsse 2014 bis 2016 zu erwarten.

 

Zu 5.: Erhebliche Veränderungen zu den jeweiligen Bilanzposten des Haushaltsvorjahres sind im Anhang zum Jahresabschluss anzugeben und zu erläutern. Als erhebliche Veränderung gilt in diesem Sinne die Veränderung eines Bilanzpostens im Vergleich zum Vorjahr von mindestens 500.000 EUR. Darüber hinaus erfolgt die Abbildung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage der Stadt (§ 60 Abs. 1 KV M-V). Aus diesem Grund finden zusätzliche Angaben und Erläuterungen statt, soweit es zum Verständnis von einzelnen Bilanzposten erforderlich ist. Die Anhebung der Wesentlichkeitsgrenze stützt sich auf die Erwägungen zu 1. - 4.

 

Zu 6.: Ergeben sich fehlerhafte und nicht angesetzte Werte in der Eröffnungsbilanz, so sind die Korrekturen gegen die Kapitalrücklage des jeweiligen Jahresabschlusses ab 25.000 EUR im Einzelfall vorzunehmen. Geringfügige Veränderungen in den Ansätzen sind aufgrund der zurückliegenden Prüfungen von Eröffnungsbilanz und Jahresabschluss 2012 und der zurückliegenden Zeit, die ein Auswachsen solcher Fehler erwarten lässt, nicht mehr in nennenswertem Umfang zu erwarten.

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Beschlüsse

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04.06.2018 - Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen

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07.06.2018 - Rechnungsprüfungsausschuss (RPA)

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18.06.2018 - Hauptausschuss (HA) - auf TO der BS gesetzt

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02.07.2018 - Bürgerschaft (BS) - mehrheitlich

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