Informationsvorlage - 06/1655

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Ortsteilvertretung Riems und der Ausschuss für Bauwesen, Umwelt, Infrastruktur und öffentliche Ordnung nehmen das Ergebnis der Verwaltung zum Bürgerschaftsbeschluss B623-22/17 vom 05.10.2017 „Schaffung von Parkplätzen vor dem Kindergarten im OT Riems“ zur Kenntnis.

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Sachdarstellung

Gemäß dem o.g. Bürgerschaftsbeschluss wurde die Verwaltung beauftragt, Stellplätze vor dem Eingang der Kindertagesstätte im Ortsteil Riemserort zu schaffen. Im Falle einer Nicht-Realisierbarkeit des beschlossenen Vorhabens sollte durch die Verwaltung ein alternativer Standort gefunden werden.

 

Das Stadtbauamt hat gemeinsam mit dem Tiefbau- und Grünflächenamt den vorgenannten Beschluss zur Errichtung von Parkplätzen vor dem Eingang der Kita Riems hinsichtlich der Realisierbarkeit geprüft. Im Ergebnis ist festzustellen, dass an dem von der OTV Riems vorgeschlagenen Standort gegenwärtig keine Herstellung von Parkplätzen möglich ist und darüber hinaus auch nicht zwingend erforderlich ist. Nach näherer Prüfung der sachlichen und räumlichen Situation verweist die Verwaltung vielmehr auf die bereits örtlich vorhandenen Alternativen als ein Beitrag zur Entspannung bzw. Reduzierung des Parkdrucks.

 

Die Schaffung der Stellplätze war gemäß Anlage 1 (Standortvorschlag_Parkplätze) zum Bürgerschaftsbeschluss B623-22/17 vom 05.10.2017 auf der grünen Platzfläche zwischen Kita und ehemaliger Schule vorgesehen. Die weiträumige Grünfläche ist Bestandteil und zentraler Mittelpunkt der denkmalgeschützten Siedlung. Eingriffe in diesen für die Siedlung wichtigen Platz sind nach derzeitigem Kenntnisstand aus denkmalpflegerischer Sicht nicht genehmigungsfähig.

Die Überprüfung der Parkplatzsituation vor Ort hat ergeben, dass im Umfeld die Möglichkeit des Parkens gegeben ist. Auf dem in der Anlage beigefügten Plan sind die Straßenabschnitte farblich gekennzeichnet, in denen das Parken grundsätzlich möglich ist. Es ist kein Parkverbot (Zeichen 286 – eingeschränktes Halteverbot und kein Halteverbot (Zeichen 283 – absolutes Halteverbot) ausgeschildert. Damit kann geparkt werden, sofern neben dem parkenden Fahrzeug eine Durchfahrtsbreite von 3,0 m verbleibt (StVO Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 zu Zeichen 259 Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung: „Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn nicht parken, wenn zwischen dem abgestellten Fahrzeug und der Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von mindestens 3 m mehr verbleibt.“)

Bezüglich des Hol- und Bringeverkehrs der Eltern kann die Parksituation dadurch entschärft werden, wenn die Mitarbeiter der Kita ihre Fahrzeuge z.B. an der Straße Wiesenweg abstellen. Die fußläufig zu bewältigende Entfernung ist zumutbar. Gegenwärtig parken die Mitarbeiter i.d.R. vor dem Gebäude. Der Jugendklub kann ebenfalls die entsprechenden Parkmöglichkeiten nutzen.

 

Die Prüfung von Alternativen wurde um die Stichstraßen im Bereich der Gebäude An der Wiek 5, 6 und um die Straße An der Wiek im Bereich der Nr. 7 erweitert. Hierzu ist festzustellen, dass auf dem befestigten Seitenstreifen der Straße An der Wieck (hellrot auf dem Plan) auf einer Länge von ca. 30 m Stellplätze angeordnet werden können (Prüfung Senkrechtaufstellung oder Schrägaufstellung). Auf dem grün gekennzeichneten Abschnitt sind bereits reservierte Stellplätze ausgewiesen.  

Die Fahrbahnbreiten der beiden Stichstraßen (Sackgassen) zum Hafen sind ausreichend breit, um einseitig parken zu können. Die erforderliche Durchfahrtsbreite von 3,0 m ist grundsätzlich gegeben. Unter Berücksichtigung, dass das Parken dort derzeit nicht untersagt ist, zeigen die beigefügten Fotos jedoch, dass offenbar kein Bedarf besteht. Falls sich erhöhter Parkdruck entwickeln sollte, kann hier eine Ausweisung von Stellflächen erforderlich werden. Allerdings ist eher davon auszugehen, dass eine Nutzung von Parkflächen in diesen Bereichen durch Bewohner der Siedlung oder Besucher nicht vorgenommen wird.

 

Wie bereits in der Stellungnahme des Dezernates für Bauwesen, Umwelt, Bürgerservice und Brandschutz vom 30.05.2017 mitgeteilt, sind die für derartige investive Maßnahmen erforderlichen Finanzmittel im aktuellen Haushaltsplan 2017/18 nicht enthalten. Sofern investive Maßnahmen zur Schaffung von öffentlichen Stellflächen durch die Stadt als Träger der Straßenbaulast durchgeführt werden sollen, sind hierfür zunächst die erforderlichen Finanzmittel in der Haushaltsplanung aufzunehmen.

 

Aktuell wird die denkmalpflegerische Zielstellung für die denkmalgeschützte Siedlung Riems fortgeschrieben. Im Ergebnis dieser Fortschreibung kann sich ggf. aus denkmalpflegerischer Sicht eine Neubewertung der Gesamtsituation – insbesondere im Hinblick auf den wiesenartig angelegten und hier in Rede stehenden Platz zwischen Kita und ehemaliger Schule – ergeben. Unabhängig des konkreten Ergebnisses dieser Bewertung erfordert die Errichtung von zusätzlichen Stellplätzen in diesem sensiblen Bereich jedoch eine konkrete und mit den zu beteiligenden Fachämtern und Behörden abgestimmte Planung, ehe eine Ausführung avisiert werden kann. Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung vor, zunächst die Fortschreibung der denkmalpflegerischen Zielstellung abzuwarten, um dann unter Würdigung der Gesamtumstände (z.B. städtebauliche und denkmalpflegerische Erfordernisse) einen möglichst nachhaltigen Lösungsvorschlag zu unterbreiten, für den dann zunächst die entsprechenden Finanzmittel aufzunehmen sein wird.

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Anlagen

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Beschlüsse

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13.11.2018 - Ausschuss für Bauwesen, Umwelt, Infrastruktur und öffentliche Ordnung - zur Kenntnis genommen