Beschlussvorlage der Verwaltung - BV-V/07/0009

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1. Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald schlägt zur Wahl in den Verwaltungsrat der Sparkasse Vorpommern die nachfolgend aufgeführten Personen vor:

 

Oberbürgermeister der UHGW

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Herrn Dr. Stefan Fassbinder

 

 

 

Zählgemeinschaft CDU-Fraktion und Frau Grit Wuschek

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Herrn Oliver Haarmann

 

 

2. Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald schlägt zur Wahl eines Stellvertreters für die Gruppe der übrigen weiteren Mitglieder im Verwaltungsrat der Sparkasse Vorpommern die nachfolgend aufgeführte Person vor:

 

Zählgemeinschaft CDU-Fraktion und Frau Grit Wuschek

.

Herrn Walter Noack

 

 

3. Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald schlägt zur Wahl als Mitglied des Kreditausschusses der Sparkasse Vorpommern die nachfolgend aufgeführte Person vor:

 

Oberbürgermeister der UHGW

.

Herrn Dr. Stefan Fassbinder

 

 

4. Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald schlägt zur Wahl als Stellvertreter der Mitglieder des Kreditausschusses der Sparkasse Vorpommern die nachfolgend aufgeführte Person vor:

 

Zählgemeinschaft CDU-Fraktion und Frau Grit Wuschek

.

Herrn Oliver Haarmann

 

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Sachdarstellung

Zu 1.

In den Verwaltungsrat werden durch die Verbandsversammlung sogenannte „weitere“ Mitglieder des Verwaltungsrates auf Vorschlag der Bürgerschaft nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.

Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald darf zwei Verwaltungsratsmitglieder vorschlagen. Dazu zählt der Oberbürgermeister, der in jedem Fall in den Wahlvorschlag aufzunehmen ist.

 

Weiterhin ist zu beachten: jeweils ein Drittel soll, höchstens zwei Drittel dürfen gleichzeitig der Verbandsversammlung des Zweckverbandes für die Sparkasse Vorpommern oder der Bürgerschaft angehören. Da bereits der Oberbürgermeister der Verbandsversammlung des Zweckverbandes für die Sparkasse Vorpommern angehört, muss das weitere Mitglied ein sachkundiger Bürger, d.h., er muss für die Bürgerschaft wählbar sein, aber kein Bürgerschaftsmitglied.

 

Bei der Auswahl der Vertreter für den Verwaltungsrat ist bereits im Vorfeld zu prüfen:

 

-          erforderliche Sachkunde der Kandidaten gem. § 25 d Abs. 1 KWG sowie Eignung gem. § 9 Abs. 3, S. 2 und 3 SpkG M-V

-          ausreichend Zeit zur Wahrnehmung der Aufgaben (§ 25 d Abs. 1 KWG)

-          Hinderungsgründe (§ 12 SpkG M-V)

-          neben dem Mandat im Verwaltungsrat der Sparkasse dürfen die Kandidaten über nicht mehr als vier Kontrollmandate in anderen Unternehmen, die unter der Aufsicht der BaFin stehen, verfügen (§ 25 d Abs. 3a KWG).

 

Die Hinweise des Beteiligungsmanagements vom 28.05.2019 sowie die anliegenden Hinweise des Präsidenten des Ostdeutschen Sparkassenverbandes zur Sachkunde von Verwaltungsratsmitgliedern vom 27.05.2019 sind in diesem Zusammenhang zu beachten.

 

 

Zu 2.

Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald hat das Vorschlagsrecht für einen Stellvertreter der Gruppe der „übrigen weiteren Mitglieder“; dieser darf nicht gleichzeitig der Zweckverbandsversammlung oder der Bürgerschaft angehören.

 

Es muss also ebenfalls ein sachkundiger Bürger sein. Für die Auswahl der Person gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei 1.

 

 

Zu 3. und 4.

 

Der Verwaltungsrat wählt die Mitglieder des Kreditausschusses auf Vorschlag des jeweiligen Zweckverbandsmitgliedes.

 

Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald darf 1 Kreditausschussmitglied vorschlagen und 1 Stellvertreter für die Mitglieder des Kreditausschusses.

 

Dabei ist zu beachten, dass der Oberbürgermeister der Universitäts- und Hansestadt Greifswald in dem Wahlvorschlag enthalten sein muss und dass die vorgeschlagenen Mitglieder dem Verwaltungsrat angehören müssen.

 

Deshalb muss der Wahlvorschlag unter 4. die gleiche Person wie unter 1. enthalten. 

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Anlagen

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Beschlüsse

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25.06.2019 - Bürgerschaft (BS) - ungeändert beschlossen