Beschlussvorlage der Verwaltung - BV-V/07/0054-02

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt die Trägerschaft und den Betrieb des Internates für Hochbegabte des Alexander-von-Humboldt-Gymnasiums, welches sich in Trägerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald befindet, an die Berufsfachschule Greifswald gGmbH zu übertragen. Die Modalitäten sind im beiliegenden Vertrag geregelt.   

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Sachdarstellung

 

Gemäß § 102 Abs. 3 Schulgesetz des Landes M-V (SchulG M-V) in der derzeit gültigen Fassung sollen Internate oder Wohnheime errichtet werden, soweit den Schülerinnen und Schülern eine tägliche Fahrt zur Schule nicht zugemutet werden kann. Schulträger können die Wahrnehmung dieser Aufgabe einschließlich der Geltendmachung der Kosten der Unterbringung gemäß § 115 Abs. 5 SchulG M-V Dritten übertragen. Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald ist aufgrund des öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Übertragung der Schulträgerschaft auf dem Gebiet der Universitäts- und Hansestadt Greifswald vom 03.12.2012 in Verbindung mit der Genehmigung dieses Vertrages durch das Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern vom 27.02.2013 seit dem 01.01.2013 Schulträgerin des Alexander-von-Humboldt-Gymnasiums in Greifswald. An dieser Einrichtung ist die Hochbegabtenförderung als besonderer Schwerpunkt im Schulprogramm beschlossen. Sie ist damit die einzige Schule im Schulamtsbereich mit dieser Ausrichtung und hält demnach ein Schulangebot von überregionaler Bedeutung vor. Die Internatsbetreuung wird somit für auswärtige Schülerinnen und Schüler insbesondere aus den Landkreisen Vorpommern-Greifswald sowie Vorpommern-Rügen notwendig und seit geraumer Zeit von der Schule und Eltern gefordert. 

 

Im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahrens zur Einrichtung und dem Betrieb eines Internates für Hochbegabte am Alexander-von-Humboldt-Gymnasium wurden geeignete Träger gesucht. Im Ergebnis dessen wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Übertragung der öffentlichen Aufgabe der Universitäts- und Hansestadt Greifswald „Einrichtung und Betrieb eines Internats“ (gemäß §§ 102 Abs. 3 Satz 2 SchulG M-V, einschließlich der Geltendmachung der Kosten der Unterbringung nach Maßgabe des § 115 Abs. 5 SchulG M-V in Verbindung mit §§ 54 ff VwVfG M-V) mit der Beruflichen Schule Greifswald gGmbH geschlossen. Dieser ist der Beschlussvorlage beigefügt.

 

Da die Internatsunterbringung ausschließlich auswärtige Schülerinnen und Schüler aus den Landkreisen Vorpommern-Rügen und Vorpommern-Greifswald betrifft, fallen gegenüber der Universitäts- und Hansestadt Greifswald keine Kosten an. Den Internatslastenausgleich macht der Träger nach der geltenden Schullastenausgleichsverordung des Landes M-V (SchLAVO M-V vom 22.05.1997) gegenüber den Landkreisen geltend. Diese wurden vorab für ihre jeweilige Haushaltsplanung darüber informiert.  

 

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Finanz. Auswirkung

 Es entstehen keine Kosten für die Universitäts- und Hansestadt Greifswald.

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Anlagen

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Beschlüsse

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16.12.2019 - Bürgerschaft (BS) - ungeändert beschlossen