Informationsvorlage - IV/07/0014

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Beratungsfolge

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Sachdarstellung

Die Bürgerschaft nimmt nachfolgende Stellungnahme zum Änderungsantrag hinsichtlich des weiteren Vorgehens zur Errichtung eines Kunstwerks auf dem Innenkreis der zukünftigen Kreisverkehrsanlage Lomonossowallee/ Dubnaring/ Einsteinstraße zum BV-P/07/0085 vom 16.12.2019 zur Kenntnis.

 

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald hat den Oberbürgermeister beauftragt zu prüfen, ob

 

1. das Verfahren zur Auswahl eines Kunstwerks auf dem Innenkreis des Kreisverkehrs Lomonossowallee in Schönwalde I unter der Beteiligung aller Künstler und der neugewählten Mitglieder der AG Kunst im öffentlichen Raum wiederholt werden kann. Hierbei sind die Wünsche der Bürgerinnen und Bürger des Stadtteils zu berücksichtigen.

 

2. Sollte Punkt 1 nur unter Verlust der zugesagten Fördermittel umsetzbar sein, so ist das Ergebnis des bisherigen Auswahlverfahrens umzusetzen. In diesem Fall werden die Stadt-verwaltung und die OTV Schönwalde I beauftragt, geeignete Möglichkeiten zur Realisierung eines zweiten Kunstwerks unter den Maßgaben von Punkt 1 zu prüfen. Hierzu kann das OTV-Budget verwendet werden.

 

 

Zum Beschlusstenor Nr. 1:

 

Eine ämterübergreifende Beratung und Prüfung hat ergeben, dass wenn die Verwaltung Nr. 1 des Beschlusses BV-P/07/0107 vom 16.12.2019 wie beschlossen umsetzen würde, dies einen vollständigen Verlust der Städtebaufördermittel für dieses Vorhaben – sowohl für die bereits gewährten als auch die noch ausstehenden – zur Folge hätte.

 

Die danach beabsichtigte Wiederholung des durchgeführten Verfahrens zur Auswahl eines Kunstwerks auf dem Innenkreis des Kreisverkehrs Lomonossowallee in Schönwalde I unter Beteiligung aller bisherigen Künstler und der neugewählten Mitglieder der AG KiöR erweist sich aus vergaberechtlichen Gründen als rechtswidrig und stellt förderrechtlich eine unzulässige Doppel-förderung dar.

 

Dieser Einschätzung liegen folgende Erwägungen zu Grunde:

 

 Das auf Grundlage einer beschränkten Ausschreibung ohne Teilnehmerwettbewerb aus-gestaltete Vergabeverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden.

 Der Auftraggeber beabsichtigt, der Empfehlung der Jury (auf Basis einer mehrheitlichen Entscheidung) zu folgen und den Zuschlag entsprechend der Nr. 2 S. 1 des Beschlusses BV-P/07/0107 vom 16.12.2019 an die Künstlerin Julia Kausch zu erteilen.

 Die Wiederholung des bisherigen Vergabeverfahrens käme ihrer Aufhebung gleich, wes-halb die dafür heranzuziehenden Maßstäbe in gleicher Weise zu Grunde zu legen sind. Ein dafür rechtlich erforderlicher Grund i. S. d. § 48 UVgO ist nicht gegeben. Danach wäre eine Aufhebung nur dann rechtmäßig, wenn kein Teilnahmeantrag oder Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht, wenn sich die Grundlage des Vergabeverfahrens wesentlich geändert hat, wenn kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde, oder wenn andere vergleichbare schwerwiegende Gründe bestehen. Keine dieser Voraussetzungen ist erfüllt. Vielmehr ist in der Wiederholung eine vergaberechtlich unzulässige Diskriminierung der übrigen Bieter zu sehen.

 Unabhängig davon könnten für eine Wiederholung des Vergabeverfahrens bzw. eine Neu-ausschreibung die Städtebaufördermittel nicht noch einmal in Anspruch genommen wer-den, da darin eine förderrechtlich unzulässige Doppelförderung (Städtebauförderrichtlinien MV und Festlegung aus der Sanierungsträgerbesprechung 2006) läge. Aufgrund der dazu maßgeblichen Bestimmungen darf nicht ein weiteres Mal Geld für das gleiche Verfahren und die gleiche Maßnahme ausgegeben werden.

 

 

Zum Beschlusstenor Nr. 2:

 

Für die Realisierung eines zweiten Kunstwerks, dessen Kosten in der Planung, Herstellung und Errichtung mehr als 5.000,00 € überschreiten, ist ein Vergabeverfahren zu bemühen. Da es sich hierbei um einen öffentlichen Auftrag über Leistungen handelt, der im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten wird, ist dieser grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben (§ 50 UVgO). Dabei ist so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist.

 

Allerdings stehen für eine solche Leistung keine zusätzlichen Mittel im Rahmen des Städtebaulichen Sondervermögens zur Verfügung, da derzeit keine weitere Baumaßnahme, welche mit Städtebaufördermitteln in Schönwalde I/ Südstadt realisiert werden soll, geplant und vorgesehen ist.

 

Da die Kosten für Herstellung und Errichtung eines Kunstwerks seinerzeit bei der Erstellung des Haushalts für die Jahre 2019/20 nicht eingeplant worden sind, stehen im Kernhaushalt gegenwärtig ebenso keine Mittel für ein zweites Kunstwerk zur Verfügung. Ferner muss bei der Verwendung kommunaler Haushaltsmittel immer ein Vergabeverfahren durchgeführt werden. Die direkte Beauftragung eines Künstlers ist mit kommunalen Haushaltsmitteln nicht möglich.

 

Daher schlägt die Verwaltung vor, dass die Bürger*innen des Ortsteils Schönwalde I/ Südstadt mittels des Sammelns von Spenden und beispielsweise einer Unterstützung durch das OTV-Budget (siehe Richtlinie zum Budget der Ortsteilvertretungen: Einzelprojekte können maximal bis zum einer Höhe von 3.000,00 € unterstützt werden) die Herstellung und Errichtung eines zweiten Kunstwerks realisieren. Da es sich im Falle von Spendengeldern nicht um öffentliche Mittel handelt, ließe sich das Vergabeverfahren hier vereinfachen. Die Bürger*innen müssen dann keinen Wettbewerb ausloben. Eine Verhandlungsvergabe wäre sodann für ihr Projekt nicht erforderlich.

 

Hinsichtlich des zukünftigen möglichen Standortes für ein zweites Kunstwerks bedarf es allerdings noch einer intensiven Prüfung, wo dieses am besten positioniert werden könnte, da es bereits eine ganze Reihe von Kunstwerken im Stadtteil gibt. In diesem Zusammenhang ist die Einbindung der Stadtverwaltung notwendig und eine Beratung mit der AG Kunst im öffentlichen Raum empfehlenswert.

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Beschlüsse

Erweitern

15.01.2020 - Ausschuss für Bildung, Kultur, Universität, internationale Beziehungen und Wissenschaft (BiA) - zur Kenntnis genommen

Erweitern

20.01.2020 - Hauptausschuss (HA) - nicht auf TO gesetzt