Beschlussvorlage der Verwaltung - BV-V/07/0180

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Hauptausschuss stimmt der Geschäftsordnung für den Beirat der ABS - Gemeinnützige Gesellschaft für Arbeitsförderung, Beschäftigung und Strukturentwicklung mbH ABS gGmbH gemäß Anlage zu und ermächtigt den Oberbürgermeister zu einer entsprechenden Stimmabgabe für die Stadt in der Gesellschafterversammlung.

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Sachdarstellung

Nach Neufassung des Gesellschaftsvertrages 2017 und nochmaliger Anpassung 2019 ist als beratendes Gremium wiederum die Einrichtung eines Beirates vorgesehen (§ 11).

 

Gesellschafter der ABS gGmbH sind

die Universitäts- und Hansestadt Greifswald

87,8 %

die Wohnungsbau- und Verwaltungsgesellschaft mbH Greifswald

12,2 %.

 

Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe gem. § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO,

die Förderung der Volks- und Berufsbildung gem. § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO, die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege i.S.d. Bundesnaturschutzgesetzes gem. § 52 Abs. 2 Nr. 8 AO und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen § 53 Abs. 1 und 2 AO.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere  durch

  • die Erbringung von Dienstleistungen gegenüber zu betreuenden Personen, die aufgrund gesetzlicher Voraussetzungen Weiterbildungs-, Fortbildungs- oder Arbeitsfördermaßnahmen zur Verbesserung der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt oder zur Versetzung in den Ruhestand in Anspruch nehmen können;
  • die Vorbereitung von arbeitsmarktlich zweckmäßigen Auffang-, Eingliederungs- und Anpassungsqualifizierungsmaßnahmen sowie deren Durchführung in eigener Trägerschaft;
  • die Beratung und Unterstützung von Dritten bei der Planung und Durchführung derartiger Maßnahmen;
  • die Unterstützung der notwendigen beruflichen Anpassungsprozesse zur Entwicklung bzw. Verbesserung der regionalen Fachkräftepotentiale für betriebliche Neuansiedlungen, Betriebsgründungen;
  • die Schaffung von Eingliederungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten für

a)     junge Facharbeiter, die unmittelbar nach Abschluss ihrer Berufsausbildung nicht in ein betriebliches Anschlussarbeitsverhältnis übernommen werden können,

b)     ältere Arbeitnehmer ab dem 50. Lebensjahr zur Überbrückung der Zeit der Beschäftigungslosigkeit oder bis zum Bezug des Altersruhegeldes,

c)     Arbeitnehmer sowie insbesondere Alleinerziehende zur Sicherung ihrer materiellen Existenzgrundlagen,

d)     Arbeitnehmer, die als schwervermittelbar im Sinne des Sozialgesetzbuches II und III gelten,

e)     sowie für Arbeitnehmer aus weiteren Beschäftigungsbereichen.

  • die Förderung der Hilfe zur Selbsthilfe mit dem Ziel der Unterstützung der kulturellen, sozialen, beruflichen und wirtschaftlichen Bildung, insbesondere der von Arbeitslosigkeit betroffenen Jugendlichen und Erwachsenen.

 

Für den Beirat muss eine Geschäftsordnung durch die Gesellschafterversammlung erlassen werden, die Zusammensetzung, Aufgaben und Sitzungsablauf regelt.

 

Ein fachlicher Beirat unterscheidet sich von einem Aufsichtsrat oder einem anderem Gesellschaftsorgan in der GmbH. Er ist auch kein bürgerschaftliches Gremium und nicht vergleichbar mit einem Betriebsausschuss eines Eigenbetriebes.

 

Ein Beirat ist ein Gremium mit beratender Funktion und hat keine Entscheidungs- und Budgetbefugnisse und keine Kontrollfunktionen, sondern beschränkt sich auf Beratungen und Empfehlungen in fachlicher Hinsicht. Er soll insbesondere die Geschäftsführung und die Gesellschafter bei der Umsetzung des Gesellschaftszweckes unterstützen sowie entsprechende Entscheidungshilfen geben.

Insbesondere können mit dem Beirat Fragestellungen der täglichen Unternehmenspraxis, des operativen Bereiches oder auch spezielle Themen/Projekte sowie die strategische Ausrichtung der Gesellschaft erörtert werden. 

 

Anders als bei gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollgremien gibt es für den Beirat keine gesetzliche Normierung und grundsätzlich keine paritätische Besetzung nach KV M-V. Die mögliche Besetzung mit Vertretern bestimmter Interessengruppen, Institutionen oder anderer Unternehmen als Impulsgeber oder Netzwerkpartner und die Nutzung externen Sachverstandes kann zusätzliches Wissen in die Gesellschaft bringen. 

 

Der Beirat der ABS g GmbH soll grundsätzlich in gleicher Weise wie vorher besetzt werden.

Weil die Gesellschaft mit einige Maßnahmen und Projekten auch im Landkreis Vorpommern-Greifswald tätig ist, soll in Abstimmung mit dem Landrat auch der Landkreis mit einem Mitglied im Beirat vertreten sein. 

 

Die Bürgerschaft hat das Vorschlags- und Entsendungsrecht für 5 Personen. Es gibt keine Stellvertreter. Für die von der Bürgerschaft entsandten Mitglieder wird die Amtsdauer auf die Dauer der Kommunalwahlperiode festgesetzt. 

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Finanz. Auswirkung

Haushalt

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

(Ja oder Nein)?

HHJahr

Ergebnishaushalt

nein

 

Finanzhaushalt

nein

 

 

 

Teil-

haushalt

Produkt/Sachkonto/

Untersachkonto

Bezeichnung

Betrag in €

1

 

 

 

 

 

 

HHJahr

Planansatz

HHJahr in €

gebunden in €

Über-/ Unterdeckung

nach Finanzierung in €

1

 

 

 

 

 

 

HHJahr

Produkt/Sachkonto/

Untersachkonto Deckungsvorschlag

Deckungsmittel in €

1

 

 

 

 

Folgekosten (Ja oder Nein)?

 

 

 

HHJahr

Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto

Planansatz

in €

Jährliche

Folgekosten für

Betrag in €

1

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

08.06.2020 - Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen (FA) - ungeändert abgestimmt

Erweitern

22.06.2020 - Hauptausschuss (HA) - geändert beschlossen