Informationsvorlage - IV/07/0021

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Beratungsfolge

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Sachdarstellung

Mit der Haushaltssatzung 2019/2020 (Beschluss B854-32/19) vom 18.03.2019 wurde durch die Bürgerschaft u.a. folgende Festlegung getroffen:

 

1. Die Zielstellung beim wesentlichen Produkt „Kommunale Forstwirtschaft, THH 4,  Produkt 5.5.5.01 ist wie folgt zu ergänzen:

Es ist bis zum 30. Juni 2020 eine Untersuchung vorzulegen, die die wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen darlegt, die es ermöglichen zu entscheiden, ob die Kommunale Forstwirtschaft ab 2021 besser als Eigenbetrieb fortgeführt wird.“

 

I. Beschreibung des IST-Zustandes

 

Organisatorisch ist die Kommunale Forstwirtschaft im Dezernat II, Immobilienverwaltungsamt und dort in der Abteilung Liegenschaften/Forsten eingegliedert.

 

Im aktuellen Stellenplan sind für das Sachgebiet 5 Stellen ausgewiesen, die in Vollzeit besetzt sind: 1 Förster, 1 Wildtiermanager/SB Forst und 3 Waldarbeiter.

 

Im Haushalt wird die kommunale Forstwirtschaft im THH 4 als wesentliches Produkt - 5.5.5.01-  geführt mit folgender Beschreibung:

Im Bereich der kommunalen Forstwirtschaft werden neben den stadteigenen Waldflächen auch die der Peter-Warschow-Sammelstiftung und somit insgesamt ca. 1.570 ha Wald bewirtschaftet, um so den Waldbestand auch zukünftig zu sichern. Darüber hinaus werden die in den Wäldern befindlichen Schutzgebiete verwaltet und betreut (u. a. FFH, FND, Vogelschutzgebiete, Wasserschutzgebiete, Klimawald, Bodenschutzwald, geschützte Biotope) und es wird an wissenschaftlichen Untersuchungen Dritter (z. B. Universität Greifswald, FLI Riems, Landesforst MV) mitgearbeitet. Neben den Waldflächen werden die städtischen Jagdbezirke, ca. 7.500 ha, und teilweise sonstige städtische Liegenschaften außerhalb des Stadtgebietes mitbewirtschaftet. Um diese Leistungen zu gewährleisten, werden die forstlichen und jagdlichen Einrichtungen und Infrastrukturen (z. B. Wege, Gräben usw.) sowie der Forsthof und die leistungsfähige und effektive Forsttechnik betrieben und unterhalten. Auch besteht ein enger funktioneller Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen.

 

Gesetzliche Grundlagen:  LWaldG M-V, LJagdG M-V, NatSchAG M-V

 

 

Hier sind ebenfalls die mit dem Sachgebiet verfolgten Ziele festgelegt:

  • ökonomische und ökologische Bewirtschaftung der Forsten
  • Abwehr abiotischer und biotischer Gefahren
  • Erhöhung der Waldgesundheit
  • Erhöhung der Holzvorräte in Vorrat und Wert
  • Aufbau und Erhaltung von stabilen und leistungsfähigen Beständen
  • Erhaltung und Erhöhung der Biodiversität und Artenvielfalt
  • Schutz von Lebensräumen und Arten
  • Organisation der Wildbewirtschaftung und Jagd auf Grundlagen wildbiologischer und ökologischer Erkenntnisse bei geringster Störung des Lebensraumes
  • Unterhaltung, Instandsetzung und Weiterentwicklung der Infrastruktur und der baulichen Einrichtungen des Stadtforstes
  • Einführung effektiver Verfahren

 

Zur Umsetzung vorgenannter Ziele wurde aktuell der Bürgerschaft ein Konzept zur „Entwicklung des Greifswalder Stadtforstes unter Berücksichtigung von Klimaanpassung, Klimaschutz und Biodiversität“ vorgelegt.

 

Nachstehend sind die Planwerte des Produktes im Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt dargestellt (Grundlage: HH-Plan 2019/2020)                                                                             in TEUR

 

 

Plan 2019

Plan 2020

Plan 2021

Plan 2022

Ergebnishaushalt

-195,9

-178,5

-269,9

-272,4

Finanzhaushalt

-223,3

-250,9

-303,7

-306,6

 

Die ausführliche Übersicht mit Erläuterung zu einzelnen Ertrags- und Aufwandspositionen sowie zu den Investitionen ist als Anlage beigefügt.

 

Neben der rein fiskalischen Betrachtung ist natürlich auch der Wert der Waldflächen für die Bevölkerung und den Natur- und Klimaschutz zu berücksichtigen.

 

Die UHGW ist im Rahmen ihrer kommunalen Forstwirtschaft nach § 2 Abs. 3 UStG gewerblich

und beruflich tätig, hat seit 2016 auf die Durchschnittsatzbesteuerung verzichtet und zur Regelbesteuerung für die Forstwirtschaft optiert und ist in die umsatzsteuerliche Organschaft der Stadt eingebunden.

 

Wesentlich und zu beachten ist wegen der erforderlichen Abrechnungen, dass auch die Waldflächen im Miteigentum der Peter-Warschow-Sammelstiftung (PWS) mit bewirtschaftet werden müssen.

 

Das Anlagevermögen zum 31.12.2018 beträgt 4.018,7 TEUR und die Sonderposten haben eine Höhe von 74 TEUR. Der Wert des Anlagevermögens 2019 liegt noch nicht vor.

 

 

II. Rechtliche Rahmenbedingungen für einen Eigenbetrieb

 

  1. Rechtliche Grundlagen
  • Kommunalverfassung M-V (KV M-V) i.d.F. vom 13. Juli 2011 mit letzter berücksichtigter Änderung vom 23. Juli 2019, insbesondere Abschnitt 6 der KV M-V, §§68 ff –Wirtschaftliche Betätigung

 

  • Eigenbetriebsverordnung M-V (EigVO M-V) vom 14. Juli 2017 und Hinweise zur Anwendung der Eigenbetriebsverordnung (EigVOVV M-V) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres und Europa vom 11. Juli 2018

 

  1. Voraussetzungen für einen EB 

 

Die Gemeinde kann sich außerhalb der unmittelbaren Kommunalverwaltung wirtschaftlich betätigen und Unternehmen betreiben.

„Als wirtschaftliche Betätigung ist der Betrieb von Unternehmen zu verstehen, die als Hersteller, Anbieter oder Verteiler von Gütern oder Dienstleistungen am Markt tätig werden, sofern die Leistung ihrer Art nach auch von einem Privaten mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnte.“                                                                       § 68 Abs. 1 KV M-V

 

Rechtsformwahl                                             § 68 Abs. 3 KV M-V:

„Die Gemeinde kann Unternehmen und Einrichtungen außerhalb ihrer allgemeinen Verwaltung, soweit sich aus diesem Gesetz und den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen nicht anderes ergibt, in folgenden Organisationsformen betreiben:

  1.  als Eigenbetrieb,………..

Eigenbetriebe gehören zum Sondervermögen der Gemeinde. Sie sind besonders abgegrenzte Teile des Gemeindevermögens, die einer eigenständiger Bewirtschaftung unterliegen und einem speziellen Zweck dienen. Sie haben keine eigene Rechtspersönlichkeit und sind juristisch vollständig der Gemeinde zuzurechnen.

 

Die Stadt kann im Rahmen ihrer Organisationshoheit auf Grundlage sachlicher und finanzwirtschaftlicher Gesichtspunkte über die Organisationsform entscheiden.

Materielles Kriterium dafür ist die Eignung nach Art und Umfang für eine selbständige Betriebsführung                                                        1 Abs. 1 EigVO und 1.1.bis 1.3. der EigVOVV M-V

  • abgrenzbare Leistungen
  • organisatorische Selbstständigkeit des Betriebes muss darstellbar sein
  • Umfang der Leistungserbringung muss Mehrkosten der Betriebsform (z. B. Kosten externer Prüfung, Rechnungswesen etc.) rechtfertigen
  • die Art des Rechnungswesen ist angesichts der Einführung der Doppik kein Argument mehr (keine höhere Transparenz), gleiches gilt für steuerliche Beurteilung
  • wirtschaftliche Vorteile gegenüber Führung als Produkt im doppischen Haushalt wären erläuterungsbedürftig

 

Anzeigepflicht                                                          §77 KV M-V

Die Errichtung eines kommunalen Unternehmens ist eine anzeigepflichtige Entscheidung. Der Vollzug ist erst nach Abschluss des Anzeigeverfahrens und Prüfung der Voraussetzungen durch die Rechtsaufsichtsbehörde erlaubt.

 

 

III. Wirtschaftliche Rahmenbedingungen als Eigenbetrieb (EB)

 

Die derzeit im Haushalt geplanten Erträge und Aufwendungen würden auch in einem EB im Erfolgsplan unter gleichlautenden Positionen anzunehmen sein.

 

In Höhe der geplanten Verluste wäre eine Erhöhung der Umsatzerlöse als Ausgleich aus dem städtischen Haushalt zu veranschlagen, auch um dem EB unterjährig Liquidität zuführen zu können.

 

Die Ansätze für interne Leistungsverrechnungen (ILV) und Umlagen würden unter Materialaufwand/Lieferungen und Leistungen bzw. sonstige betriebliche Aufwendungen anzunehmen sein; dies in Abhängigkeit davon, wer diese Leistungen (Verwaltung oder extern) für den EB erbringt.

 

Es ist durch die Organisationsform Eigenbetrieb mit einem Anstieg der Aufwendungen für die eigenständige Wirtschaftsführung zu rechnen. Dazu gehören

  • die Einrichtung eines eigenständiges Rechnungswesens mit eigenem Kontenrahmen und Buchhaltung, einschließlich Anlagebuchhaltung,
  • steigender Aufwand durch Abrechnung mit PWS für alle Aufwands- und Ertragspositionen
  • (umsatz-)steuerrelevante Hilfsleistungen durch den EB oder Dritte
  • die Aufstellung eines Jahresabschlusses nach HGB
  • die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes nach EigVO
  • die Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer,
  • eine eigenständige Kasse und ein eigenes Bankkonto.

 

Beim Personalaufwand könnten sich Steigerungen durch die Aufgaben der Betriebsleitung

(innere Organisation, laufende Wirtschaftsführung etc.) ergeben.

 

Hinsichtlich der finanziellen Ausstattung und Sicherung der unterjährigen Liquidität wäre der EB auf Zuschüsse aus dem Haushalt in Höhe des sich ergebenden Verlustes angewiesen. Dies gilt auch für die notwendigen Investitionen, für die aus dem Haushalt Investitionszuschüsse zu leisten wären. Die Zahlungsflüsse würden sich entsprechend im Finanzplan darstellen.

Nach § 12 EigVO M-V ist die dauernde Leistungsfähigkeit sicherzustellen. Die Leistungsfähigkeit der Kommunalen Forstwirtschaft wäre als EB nicht gegeben und insbesondere bei den Investitionen abhängig von der Leistungsfähigkeit des städtischen Haushaltes.

 

Wenn der EB mit entsprechendem Kapital (auch Stammkapital) ausgestattet werden sollte, wäre auch dies durch den Haushalt zu leisten.

 

Mit der Gründung des EB würde das Anlagevermögen und die Sonderposten dem Eigenbetrieb zugeordnet . Ohne weitere Kapitalzuführungen würde dies in etwa die Bilanzsumme (ca. 4.000 TEUR) darstellen.

 

Fazit:

Die Kommunale Forstwirtschaft ist unternehmerisch tätig.

Das Sachgebiet ist aus Sicht der Verwaltung nach Art und Umfang seiner Tätigkeiten für eine selbstständige Wirtschaftsführung in der Organisationsform eines Eigenbetriebes jedoch nicht geeignet.

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Anlagen

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Beschlüsse

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10.08.2020 - Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen (FA) - zur Kenntnis genommen