Beschlussvorlage der Verwaltung - BV-V/07/0453-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft beschließt

1)     die Übertragung und Zuordnung aller in der Anlage aufgeführten Anlagen aus dem Gewässerbereich zum Vermögen des Abwasserwerkes Greifswald - Eigenbetrieb der Universitäts- und Hansestadt Greifswald (AWG) mit Stichtag 1.1.2021 und einem Gesamtwert in Höhe des Restbuchwerts zum Stichtag von 2.128.609,32 € sowie den Verzicht auf die Übertragung der diesen Anlagen zuzuordnenden Grundstücke auf das AWG.

2)     den Fehlbetrag, der aus den Abschreibungen resultiert, jährlich durch Entnahme aus der Allgemeinen Rücklage des AWG auszugleichen.

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Sachdarstellung

Zu 1):

Das AWG ist ein Eigenbetrieb der Universitäts- und Hansestadt Greifswald und führt als Sondervermögen der Gemeinde im Sinne des § 64 KV M-V nach Maßgabe der EigVO M-V eine Sonderrechnung. Gemäß § 11 Abs. 4 Eigenbetriebsverordnung M-V i. V. m. Nr. 11.8 bis 11.10 der Hinweise zur Anwendung der Eigenbetriebsverordnung (EigVOVV M-V) sollen Vermögensgegenstände von Gemeinden, die der Geschäftstätigkeit des Eigenbetriebs wesentlich zu dienen bestimmt sind, diesem zugeordnet bzw. übertragen werden. Eine bloße Bewirtschaftung von im Gemeindehaushalt verbleibenden Vermögen soll im Interesse der Bilanzwahrheit und -klarheit sowohl auf Seiten der Gemeinde als auch des Eigenbetriebs im Regelfall unterbleiben.

 

Das AWG hat laut Satzung die drei Teilbereiche

1. Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung,

2. öffentliche Straßenentwässerung,

3. gemeindliche Gewässerbewirtschaftung.

 

Bislang ist in einigen Fällen eine aufgabengerechte Zuordnung der Vermögenswerte aus verschiedenen Gründen nicht erfolgt, weshalb dies im Einzelfall durch die Bürgerschaft zu beschließen ist.

 

Im Bereich 3 hat das AWG seit 2014 die Aufgabe der gemeindlichen Gewässerbewirtschaftung und ebenfalls der damit verbundenen Investitionen. Deshalb sollen die Gräben und andere gewässertechnischen Anlagen, die bisher noch bei der Stadt bilanziert sind, mit Stichtag 1.1.2021 dem AWG zugeordnet werden. Sonderposten für dieses Anlagevermögen existieren nicht.

 

Die Zuordnung erfolgt zum Restbuchwert, der sich per Stichtag aus dem Anlagevermögen der Stadt ergibt und ist ebenfalls in der Anlage aufgelistet.

 

Die Zuordnung ist noch nicht abschließend. Im Zusammenhang mit der Fördermaßnahme „Wiederherstellung des ursprünglichen Verlaufes des Ketscherinbachs“ erfolgte für den Entfall von Bäumen im Rahmen des Bauprojektes die erforderliche Kompensation im Zuge einer Erstaufforstung. Die Übertragung des Waldbestandes an die Stadt soll zu einem späteren Zeitpunkt - nach Abnahme der Waldersatzpflanzungen - zum 1.1.2023 mit gesondertem Beschluss erfolgen.

 

Die UHGW wird die Anlagegüter als Abgänge des Anlagevermögens und Zugang beim Finanzanlagevermögen (Eigenkapital AWG) in gleicher Höhe darstellen. Bilanziell wird beim AWG ein Zugang zum Anlagevermögen gebucht, der auf der Passivseite zur Erhöhung des Eigenkapitals führt.

 

Die Grundstücke, auf denen sich diese Gräben und Anlagen befinden, sollen wegen des immensen Aufwandes der zuzuordnenden Teilflächen und Abgrenzungsproblemen (Teilvermessung etc.) nicht übertragen werden und bleiben deshalb im Anlagevermögen und der Bilanz der Stadt.

 

Für eine klare Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der UHGW, als Grundstückseigentümer, und dem AWG, als Aufgabenträger, ist es notwendig, den Verantwortungsbereich bezüglich der Gewässeranlagen klar festzulegen. Mit der Übertragung der Gewässer an das AWG werden auch angrenzende Bereiche in den Zuständigkeitsbereich des AWG übertragen. Das AWG nimmt für die Gewässerrandstreifen, welche laut § 38 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ab der Böschungsoberkante fünf Meter betragen, die Aufgaben des Flächeneigentümers wahr.

 

Zu 2):

Der Fehlbetrag, der sich im Bereich 3 aus den Abschreibungen ergibt, soll aus der Allgemeinen Rücklage des AWG ausgeglichen werden. Damit gibt es in der Bilanz keine Auswirkungen auf den Bereich 1.

 

Die Abschreibungen für die Anlagen werden nach der Übertragung nicht mehr im Kernhaushalt gebucht (2020= 98.638,74 €), sondern beim AWG. Entsprechend der Vorschriften der EigVO sollen auch Abschreibungen liquiditätswirksam ausgeglichen werden. Abweichungen von dieser Soll-Vorschrift sind aber möglich, sofern für zukünftige Investitionen des Eigenbetriebes Kapitalzuführungen durch den Kernhaushalt erfolgen. Dies ist bislang Praxis, weil die UHGW für den Gewässerbereich Investitionszuschüsse an das AWG zahlt.

 

In Bezug auf die zu übertragenden Anlagen führt diese Vorgehensweise dazu, dass das durch den Zugang erhöhte Eigenkapital beim AWG jährlich um die Abschreibungen sinkt. Im Kernhaushalt mindert sich das Finanzanlagevermögen in entsprechender Höhe (Spiegelbildmethode).

 

Es ergibt sich grundsätzlich keine zusätzliche Belastung im Kernhaushalt, sondern eine Verschiebung der Aufwendungen. Der bisherige Abschreibungsaufwand für die zu übertragenden Anlagen weicht zukünftig einer als Verlustausgleich abzubildenden Minderung des Finanzanlagevermögens, bedingt durch die Rücklagenentnahme im AWG.

 

Einige Anlagen sind bereits auf den Wert von 1,00 € abgeschrieben. Sollte die Verfahrensweise beim AWG anders sein, muss auf 0,00 € abgeschrieben werden. Das würde eine einmalige Abschreibung in Höhe von ca. 500 € beim AWG bedeuten.

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Finanz. Auswirkung

Haushalt

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

(Ja oder Nein)?

HHJahr

Ergebnishaushalt

Ja

2021ff.

Finanzhaushalt

Nein

 

 

 

Teil-

haushalt

Produkt/Sachkonto/

Untersachkonto

Bezeichnung

Betrag in €

1

6

5.5.2.00.04900000

USK 99996.00162

Sonstiges Infrastruktur-vermögen

-2.128.609,32

 

1a

11

6.2.3.00.12110000

USK 99996.40801

Finanzanlagen, Zugang/

Abgang GK AWG

2.128.609,32

 

 

HHJahr

Planansatz

HHJahr in €

gebunden in €

Über-/ Unterdeckung

nach Finanzierung in €

1

 

 

 

 

 

 

HHJahr

Produkt/Sachkonto/

Untersachkonto Deckungsvorschlag

Deckungsmittel in €

1

 

 

 

 

Folgekosten (Ja oder Nein)?

Nein

 

 

HHJahr

Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto

Planansatz

in €

Jährliche

Folgekosten für

Betrag in €

1

 

 

 

 

 

 

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Auswirkungen auf den Klimaschutz

Ja, positiv

Ja, negativ

Nein

 

 

x

 

Begründung:

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

16.08.2021 - Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen (FA) - ungeändert abgestimmt

Erweitern

30.08.2021 - Hauptausschuss (HA) - auf TO der BS gesetzt

Erweitern

13.09.2021 - Bürgerschaft (BS) - ungeändert beschlossen