Beschlussvorlage der Verwaltung - 06/415

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

  1. Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt, in Abänderung des Beschlusses Drucksachen-Nr. 04/562 vom 06. November 2006, die Richtlinie „Förderung junger Familien beim Erwerb von städtischen Grundstücken“ Ziffer I. wie folgt zu ändern:

 

 Bei Kauf eines unbebauten Grundstücks wird ein Kaufpreisnachlass bezogen auf den  Verkehrswert in Höhe von 6 % je Kind gewährt. Bei einem Grundstückserwerb wird die               maximale Förderung auf 18 % begrenzt.

 

  1. Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt, in Abänderung des Beschlusses Drucksachen-Nr. 04/562 vom 06. November 2006, die Richtlinie „Förderung junger Familien beim Erwerb von städtischen Grundstücken“ Ziffer II. wie folgt zu ändern:

 

 Bei Erwerb eines städtischen Grundstücks mittels Erbbaurecht wird eine Reduzierung des               ansonsten regelmäßig zu zahlenden jährlichen Erbbauzinses von 4 % Verkehrswertes um               1 Prozentpunkt je Kind für einen Zeitraum von 15 Jahren ab Abschluss des Vertrages               gewährt. Die Absenkung des Erbbauzinses ist nur bis zu einem Zinssatz von 2% möglich.

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Sachdarstellung

Der Beschluss der Bürgerschaft vom 20. Juli 2015 zum Verkauf der Wohnbauflächen im Gebiet des Bebauungsplanes 88 (Heinrich-Heine-Strasse) hat noch einmal sehr deutlich gemacht, wie die Preise für Einfamilienhausgrundstücke in den letzten Jahren explodiert sind. Diese Preisentwicklung, die sich aufgrund der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, in den nächsten Jahren noch fortsetzen wird, macht es insbesondere Familien mit Kindern nahezu unmöglich Wohneigentum zu schaffen.

Die durch den Beschluss der Bürgerschaft vom 29. Juni des Jahres wieder mit finanziellen Miteln ausgestattete Richtlinie zur Förderung junger Familien durch Gewährung von Preisnachlässen bei Erwerb städtischer, unbebauter Grundstücke Wohnbaugrundstücke innerhalb von Bebauungsgebieten gewährt z. Zt. Eine Förderung i.H.v. 5 % je Kind und 2,5 % für Verheiratetet mit mindestens einem Kind, die bei Vertragsabschluss nicht länger als 5 Jahre verheiratet sind. Diese Unterscheidung bei der Festlegung der Förderberechtigten geht zurück auf Beschlüsse aus dem Anfang der 1990er Jahre und mag den damaligen Interessen Rechnung getragen haben, sie ist jedoch heute nicht mehr zeitgemäß. Dies nicht nur deswegen, weil der Bundesgesetzgeber inzwischen neben der Ehe auch andere Formen des Zusammenlebens anerkannt hat, z.B. die eingetragene Lebenspartnerschaft. Vielmehr haben sich seit dem damals auch die tatsächlichen Lebensumstände, in denen Menschen zusammenleben, geändert. Außerdem müsste die Verwaltung nach dem Wortlaut dieser Richtlinie einen Antrag einer Lebenspartnerschaft mit einem Kind, die weniger als 5 Jahre zusammenleben allein deswegen ablehnen, weil sie nicht verheiratet sind, was einen eklatanten Verstoss gegen Artikel 3 des Grundgesetzes darstellt.

Diese Umstände machen es notwendig die Richtlinie anzupassen. Dabei ist es ein sachgerechtes Ziel, die Förderung in Zuklunft nur noch an das Anzahl der in einem Haushalt lebenden Kinder zu koppeln, egal ob diese bei verheirateten Eltern leben, von einer/einem Alleinerziehenden oder einer Lebenspartnerschaft groß gezogen werden. Es ist uns wichtig, dass gerade auch Menschen mit Kindern die Möglichkeit erhalten Grund und Boden zu erwerben.

Durch den Wegfall der Verheirateten-Fördeung kann zugleich die Förderhöhe je Kind auf 6 % bzw. bei Erbbaurechten auf 1 % aufgestockt werden.

Die Förderung kann aus städtischer Sicht bei der Erbbaupacht höher sein, da die Möglichkeit eines Rückfalls der Grundstücke nach 99 Jahren aus städtischer Sicht zu begrüßen ist.

 

Der Änderungsantrag führt lediglich zu einer Befristung der Förderungrichtlinie, die wir wie folgt begründen:

 

(1)  Die Förderung junger Familien ist ein nachvollziehbares Ziel. Es ist jedoch festzustellen, dass Preisnachlässe beim Grundstückserwerb nur eine Förderung weniger Familien zulassen. Insbesondere finanziell schwächere Familien sind von dieser Förderpraxis praktisch ausgenommen.

(2)  Der prozentuale Nachlass auf den Kaufpreis eines Baugrundstücks ist im Vergleich zu den beim Erwerb eines Grundstücks und Bau eines Hauses anfallenden Gesamtkosten nicht sehr gewichtig. Es ist zu bezweifeln, dass sich Menschen auf Grund der Förderungsrichtlinie und dem damit verbundenen Nachlass entscheiden, ein Grundstück in Greifswald und nicht im Umland zu erwerben bzw. in Erbpacht zu nehmen. Obwohl es die Richtlinie seit 2001 gilt, konnte bislang  kein Nachweis über einen solchen steuernden Effekt erbracht werden.

(3)  Mit der Einführung der Förderrichtlinie (2001: B253-17/01) sollte einem Bevölkerungsrückgang begegnet werden, um die in Greifswald vorgehaltene Infrastruktur auch künftig noch auslasten zu können. Diese Tendenz gibt es gegenwärtig nicht mehr. Im Gegenteil: Baugrund ist in Greifswald trotz der hohen Preise sehr begehrt. Der ursprüngliche Grund zur Einführung der Förderrichtlinie liegt somit nicht mehr vor.

(4)  Nicht zuletzt wäre die Förderung auch im Hinblick auf § 56 Abs. 4 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu überprüfen und der Kommunalaufsicht zur Genehmigung vorzulegen (§ 56 Abs. 6). Vermögensgegenstände müssen nach dieser Vorschrift zu ihrem vollen Wert veräußert werden, soweit nicht ein besonderes öffentliches Interesse Abweichungen zulässt. Ein solches besonders öffentliches Interesse sehen wir nicht.

(5)  Die hohen Preise für Baugrund in Greifswald sollten eher dadurch reduziert werden, dass weitere Baugebiete geplant und erschlossen werden.

(6)  Eine sofortige Beendigung der Förderung sollte aus Gründen des Vertrauensschutzes jedoch nicht erfolgen, zumal auch aktuell bereits Gespräche zwischen Verwaltung und Kaufinteressenten geführt werden.

(7)  Da die für 2016 eingestellten Haushaltsmittel in Höhe von 150.000 Euro (Beschluss Hauptausschuss: 06/346) werden demnach vermutlich nicht frei.

 

Der sich aufgrund der obigen Änderungen ergebende neue Richtlinientext ist der Vorlage beigefügt

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Anlagen

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Beschlüsse

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07.09.2015 - Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen - Einzelabstimmung

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07.09.2015 - Ausschuss für Sport, Soziales und Jugend - Einzelabstimmung

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08.09.2015 - Ausschuss für Bauwesen, Umwelt, Infrastruktur und öffentliche Ordnung - nicht abgestimmt

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14.09.2015 - Hauptausschuss (HA) - auf TO der BS gesetzt

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28.09.2015 - Bürgerschaft (BS) - zurückverwiesen

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02.11.2015 - Hauptausschuss (HA) - auf TO der BS gesetzt

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16.11.2015 - Bürgerschaft (BS) - mit Änderungen