Beschlussvorlage der Verwaltung - 06/1540

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) beschließt die Bürgerschaft, dass der Wahlausschuss neben der Wahlleiterin als Vorsitzende aus weiteren sechs Mitgliedern nebst Stellvertretung bestehen soll.

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Sachdarstellung

Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 LKWG M-V legt die Bürgerschaft die Anzahl der weiteren Mitglieder und ihrer Stellvertretung fest.

 

Der Wahlausschuss gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 LKWG M-V soll in seiner Zusammensetzung den Mehrheitsverhältnissen der Parteien und Wählergruppen in der Vertretung entsprechen.

Die Parteien und Wählergruppen unterbreiten Vorschläge von wahlberechtigten Personen.

 


Berechnungsbeispiel

Verhältnisrechnung:  55.518 : 6 (Mitglieder Wahlausschuss) = 9.253

 

 

Wahlergebnis 2014 (X)

X : 9.253

 

 

CDU

14.434

1,56

1

1

SPD

8.118

0,88

 

1

DIE LINKE

11.089

1,20

1

 

GRÜNE

6.037

0,65

 

1

FDP

2.124

0,23

 

 

AfD

3.256

0,35

 

 

BG

4.201

0,45

1

 

KfV

4.088

0,44

 

 

PIRATEN

2.171

0,23

 

 

 

55.518

 

 

 

Entsprechend der Berechnung würden bei einer Besetzung mit 6 weiteren Mitgliedern auf die Parteien folgende Vorschlagsmöglichkeiten entfallen:

 

CDU – 2 Mitglieder

SPD – 1 Mitglied

DIE LINKE – 1 Mitglied

GRÜNE – 1 Mitglied

BG- 1 Mitglied

 

In der Vergangenheit hat sich die Anzahl von sechs Mitgliedern in den Wahlausschüssen bewährt, so dass diese Anzahl auch weiterhin Bestand haben sollte.

 

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Beschlüsse

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01.10.2018 - Hauptausschuss (HA) - auf TO der BS gesetzt

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22.10.2018 - Bürgerschaft (BS) - einstimmig