Beschlussvorlage der Verwaltung - 06/1584

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt folgende Änderungen zur „Satzung zur Förderung des Sports in der Universitäts- und Hansestadt

Greifswald“:

 

1)        Im Punkt 6.1 „Bewirtschaftungskostenzuschüsse für langfristig vermietete oder verpachtete Sportanlagen“ werden folgende Änderungen (rot markiert) vorgenommen

 

(1)   Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald kann den Sportvereinen, die eigenverantwortlich kommunale Sportstätten betreiben, die Miet- und Pachtgebühren bzw. Erbbauzinsen anteilig erstatten. Die Rückerstattung der Miet-, Pacht- oder Erbbauzinsen wird wie folgt gewährt:

 

bis zu 100% wenn mindestens 25 % der Mitglieder Kinder, Jugendliche, Studierende und Auszubildende bis zum vollendeten 25. Lebensjahr sind und diese regelmäßig sportlich betreut werden oder der Verein mindestens 150 Mitglieder nachweist und kommunale Interessen vertritt (z. B. Angebote für unterschiedliche Zielgruppen vorhält oder Kooperationen mit Schulen und Kindertageseinrichtungen bestehen),

 

bis zu 80% wenn Kinder, Jugendliche, Studierende und Auszubildende bis zum vollendeten 25. Lebensjahr Mitglieder des Vereins sind oder der Verein mindestens 50 Mitglieder hat und kommunale Interessen vertritt,

 

bis zu 50 % wenn der Verein an sportlichen Wettkämpfen teilnimmt.

 

 

(3)   Sportvereinen, die für ihre Geschäftstätigkeit kommunale Räumlichkeiten angemietet haben, kann anteilig die Kaltmiete erstattet werden. Die Erstattung erfolgt auf Grundlage der tatsächlichen Kosten je Kalenderjahr:

 

bis zu 75 % wenn der Verein über 1.500 Mitglieder gesamt und mindestens 25 % Kinder, Jugendliche, Studierende und Auszubildende  bis zum vollendeten 25. Lebensjahr bzw. altersunabhängig behinderte Sportler hat,

 

bis zu 55% wenn der Verein über 1.000 Mitglieder gesamt und mindestens 25 % Kinder, Jugendliche, Studierende und Auszubildende bis zum vollendeten 25. Lebensjahr bzw. altersunabhängig behinderte Sportler hat,

 

bis zu 35 % wenn der Verein über 150 Mitglieder gesamt oder mindestens 10%  Kinder, Jugendliche, Studierende und Auszubildende bis zum vollendeten 25. Lebensjahr bzw. altersunabhängig behinderte Sportler hat.

 

2)      Die Streichung der Verwaltung in Punkt 5 wird widersprochen, der Punkt 5 lautet nach wie vor:

 

(5)   Dem Sportbund Hansestadt Greifswald e.V. werden zur Ausübung seiner Geschäftstätigkeit zwei Räume im Volksstadion der Universitäts- und Hansestadt Greifswald, K.-Liebknechtring 2, mietzinsfrei überlassen.

 

3)      Im Punkt „6.3 Investitionskostenzuschüsse für Baumaßnahmen“ werden die Punkte 7 und Punkt 8 der Verwaltungsvorlage gestrichen und ersetzt durch den neuen Punkt 7:

 

(7) Die maximale Finanzierung durch die Universitäts- und Hansestadt Greifswald beträgt in der Regel 50% des Eigenanteils der Vereine. In begründeten Einzelfällen kann in Abstimmung mit den in Abs. (5) benannten Beteiligten eine Anteilsfinanzierung des Eigenanteils bis zu 90% gewährt werden.

 

Der Punkt (9) der Verwaltungsvorlage wird der neue Punkt (8)

 

 

4)      Im Punkt 6.5 Bezuschussungen des Segelsports wird der Punkt 3 in folgender Fassung neu gefasst:

 

(3)   Der jährliche Zuschuss beträgt 50%  der tatsächlichen Liegegebühren, wenn der Verein eine kontinuierliche Kinder- und Jugendarbeit nachweist. Übrige Zuschüsse sind davon unberührt

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Sachdarstellung

Die Änderungen sind in Rücksprache mit dem Sportbund Greifswald und den Greifswalder Sportvereinen besprochen worden.

Zu den Punkten im Einzelnen:


Zu 1) Hier sollen neben den Kindern und Jugendlichen auch Studenten und Auszubildende berücksichtigt werden.

 

Zu 2) Es gibt bereits einen entsprechenden HA-Beschluss, dieser soll nun in der Satzung verankert werden.

 

Zu 3) In den Förderbedingungen des Landessportbundes MV steht: „Entsprechend der Richtlinie des Ministeriums für Inneres und Sport M-V können Zuwendungen für Modernisierung und Instandsetzung sowie für Neubau, Erweiterung und Umbau von vereinseigenen Sportstätten (Verein ist Eigentümer bzw. Pächter o. ä. mit einer Mindestlaufzeit von 25 Jahren, bei Zuwendungen unter 10 T€ mindestens 10 Jahre) sowie deren Ausstattung mit Sportgeräten gewährt werden.“

 

Mit der Formulierung der Verwaltung würde z.B. ein Fußballverein, der einen Pachtvertrag mit einer Restlaufzeit von 24 Jahren keine Förderung für den Bau eines neuen Kunstrasenplatzes, der mit ca. 700.000€ zu Buche schlägt, erhalten. Dies ist nicht im Sinne einer guten Förderung der Sportvereine.

 

Zu 4) Damit wird die Beibehaltung des Angebotes für Kinder- und Jugendarbeit in den Segelsportvereinen gesichert.

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Anlagen

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Beschlüsse

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24.09.2018 - Ausschuss für Sport, Soziales und Jugend - Einzelabstimmung

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25.09.2018 - Ausschuss für Wirtschaft, Tourismus und Kultur

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26.09.2018 - Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen - Einzelabstimmung

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01.10.2018 - Hauptausschuss (HA) - auf TO der BS gesetzt

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22.10.2018 - Bürgerschaft (BS) - mit Änderungen