Beschlussvorlage der Verwaltung - BV-V/07/0634-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Gebührenordnung zur Festsetzung von Parkgebühren im Gebiet der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- 66.2 Tiefbau- und Grünflächenamt/Abteilung Unterhaltung von Verkehrsanlagen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Gestoppt
|
|
Bürgerschaft (BS)
|
Beschlussfassung
|
|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen (FA)
|
Beratung
|
|
|
26.09.2022
| |||
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Bauwesen, Klimaschutz, Umwelt, Mobilität und Nachhaltigkeit (BuK)
|
Beratung
|
|
|
27.09.2022
| |||
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Wirtschaft, Tourismus, Digitalisierung und öffentliche Ordnung (WA)
|
Beratung
|
|
|
28.09.2022
| |||
●
Erledigt
|
|
Hauptausschuss (HA)
|
Beratung
|
|
|
04.10.2022
|
Beschlussvorschlag
Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt:
1. Die anliegende Gebührenordnung zur Festsetzung von Parkgebühren im Gebiet der Universitäts- und Hansestadt Greifswald (Parkgebührenordnung) mit Wirkung zum 01.01.2023.
2. Die Gebühr für den Bewohnerparkausweis auf 120,00 €/Jahr festzusetzen. Diese Gebührenänderung soll mit dem Inkrafttreten der Landesverordnung zum Erlass von Gebührenordnungen für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere, aber frühestens zum 01.01.2023 in Kraft treten.
Sachdarstellung
Zu 1.
Die Festsetzung der Parkgebühren hat Regelungscharakter für die Nutzung des öffentlichen Parkraumes. Die bisherige Struktur der Gebühren an den Parkscheinautomaten ist über viele Jahre durch punktuelle Anpassungen gewachsen und ohne wesentliche Gebührenanpassungen geblieben. Gleichzeitig wird die erwartete Steuerungswirkung des Parksuchverkehrs nur ungenügend erfüllt. Deshalb soll die Parkgebührenordnung im Hinblick auf bürgerschaftlich beschlossene Ziele und Anforderungen grundlegend überarbeitet werden.
Seit vielen Jahren sind die Gebühren für das Parken nicht an die allgemein gestiegenen Kosten angepasst worden, dem gegenüber stehen seit Jahren gestiegene Kosten für die Errichtung und Bewirtschaftung (Personal, Material, Unterhalt) der Parkflächen. Eine Anpassung der Parkgebühren ist wirtschaftlich erforderlich. Gleichzeitig ist mit der Einführung der Umsatzsteuerpflicht zum 01.01.2023 das vorhandene System zu überarbeiten. Nach den neuen gesetzlichen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes sind auch die Gebühren für einzelne Parkbereiche / Parkplätze der Parkgebührenordnung umsatzsteuerpflichtig. Dies sind im Einzelnen:
-Parkplatz Schießwall
-Parkplatz W.-Rathenau-Straße
-Parkplatz Rigaer Straße
-Parkplatz Eldena
-Parkplatz An der Mühle
-Parkplatz Strandbad Eldena
-Parkplatz Campus Ost (Makarenkostraße)
-Parkplatz Am Volksstadion
-Parkplatz Ladebow M.-Reimann-Straße
-Parkplatz Museumshafen Nord
-Parkplatz P+R Osnabrücker Straße.
-Parkplatz Verlängerte Scharnhorst Straße
Neben den kommunalen Gebühren für die Parkraumnutzung werden von der Greifswalder Parkraumbewirtschaftungsgesellschaft ( GPG ) Parktarife für die von der Gesellschaft direkt bewirtschaftenden Parkplätze und Parkhäuser erhoben. Die Gebühren und Tarife sind abgestimmt und wiedersprechen sich nicht in Bezug der einheitlichen Bewirtschaftung der Parkräume.
Sachdarstellung zu Tarifen der GPG:
Die Gestaltung der öffentlichen Gebühren für die städtischen Parkscheinautomaten als auch die Tarife der Parkierungsanlagen der GPG dienen insbesondere dazu, den sogenannten „ruhenden Verkehr“ zu lenken und unnötigen Parksuchverkehr zu vermeiden. Die GPG bewirtschaftet neben ihren eigenen Anlagen auch den Großteil der Parkscheinautomaten im Stadtgebiet als Verwaltungshelfer. Will man eine attraktive Innenstadt mit hoher Aufenthaltsqualität erreichen, wie im Verkehrskonzept Innenstadt, welches von der Bürgerschaft im Dezember 2021 beschlossen wurde, verankert, muss eine Verkehrssteuerung aus den Straßen in die umliegenden Sammelparkierungsanlagen erfolgen.
Das wiederum setzt durch die preisliche Gestaltung eine steuernde Beziehung zwischen Parkgebühren der UHGW und den Parktarifen der GPG voraus. Um Ihre Aufgaben zur Verkehrslenkung ausführen zu können, ist auch die GPG, durch Gesellschaftsrecht, gehalten die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gesellschaft durch geeignete Tarife sicherzustellen.
Seit 15 Jahren ist das Gebühren- als auch das Tarifniveau der GPG nahezu konstant, letzteres bei 1-2 €/Tag. Die Kunden können in Greifswald sicher und zuverlässig und auch sehr preisgünstig parken. Um den seit Jahren gestiegenen Kosten und auch weiteren zu erwartenden Steigerungen zu begegnen, ist jetzt aber die Zeit einer notwendigen Tarif- und Gebührenanpassung. Neben dem Lenkungseffekt muss auch der Wirtschaftlichkeitsaspekt betrachtet werden.
In den letzten 15 Jahren hat sich der Verbraucherindex von 89,6 (2007) auf 117,4 (06/2022) erhöht. Deshalb sollte bei den Gebühren der Grundsatz lauten: je näher die Innenstadt, desto teurer der Parkplatz auf bzw. an der Straße, der Straßenparkplatz teurer als auf oder in der Sammelparkierungsanlage. Zudem sind derzeitige Missverständnisse zu bereinigen. Es ist schließlich nicht zielführend, das am Rand von Greifswald 2,50 €/Tag zu zahlen sind, während man unmittelbar an der Innenstadt für nur 1,00€/Tag parkt.
Bei der Konzeptionierung der Anpassungen steht neben den vorgenannten Grundsätzen immer auch eine geringere (Mehr-)Belastung von bestimmten Zielgruppen im Fokus. Diese sollen, nach Schaffung weiterer Parkkapazitäten, möglichst vertraglich gebunden werden, um eine gezielte Bedarfsplanung und Steuerung zu erreichen. Durch den Bau der Bahnparallele und andere Verkehrsbauprojekte haben und werden sich Verkehrsströme in Richtung Zentrum verändern.
Auch im Bereich des Bahnhofs sowie in der Peripherie stehen bspw. für Beschäftigte der Innenstadt bereits jetzt und auch zukünftig preiswerte Alternativen, auch zum Langzeitparken zur Verfügung, die bisher nur teilweise ausgelastet werden. (z.B. P+R Osnabrücker Straße). Kapazitätserweiterungen als Voraussetzung günstigerer Zielgruppentarife oder die Einbindung sowohl der Elektro- als auch der Fahrradmobilität ist eine herausfordernde Aufgabe der Zukunft. Durch die Einbindung von „Handyparken“. Bargeldlosen Zahlverfahren und auch der Bereitstellung von Plätzen für Elektroladesäulen ist bereits der Grundstein dafür gelegt. Dies ist Teil der strategischen Ausrichtung der GPG.
Auch andere Städte und Gemeinden stehen vor ähnlichen, wenn nicht den gleichen Herausforderungen und haben teilweise bereits reagiert. So stellen sich die Parkgebühren in anderen Städten Mecklenburg-Vorpommerns wie folgt dar:
Das Verkehrskonzept Innenstadt BV-V/07/0642-02 sieht vor, den Parkverkehr und Parksuchverkehr in der Innenstadt zu regulieren und letztendlich zu reduzieren. Damit soll eine Aufwertung der Lebensqualität in der Innenstadt für die Bürgerinnen und Bürger erreicht werden. Ein weiterer wichtiger Aspekt, der steuernde Einflussnahme verlangt, ist die Aufwertung der Innenstadt als Einkaufszentrum durch eine Erhöhung der Aufenthaltsqualität sowohl für Besucher als auch Bewohner. Um dies umzusetzen, gilt es den Parkverkehr so zu steuern, dass bevorzugt ausgewiesene Sammelparkierungsanlagen in Innenstadtnähe genutzt werden oder preiswertere Alternativen im Umfeld der Innenstadt. Die Höhe der Gebühren und die zeitliche Begrenzung der Parkdauer sollen die Nutzung des knappen öffentlichen Parkraumes so beeinflussen, dass viele Besucher der Stadt die peripheren Innenstadt-Parkplätze nutzen. Die Gebühren in den einzelnen Parkbereichen sind so gestaffelt, dass das Parken in der Parkzone A (Innenstadt) höhere Gebühren aufweist, um die parksuchenden Gäste so auf die innenstadtnahen Parkierungsanlagen bzw. in die Parkhäuser zu leiten. Dadurch werden die Bewohnerparkbereiche entsprechend den festgelegten Zonen in erster Linie den Anwohnern zur Verfügung stehen.
Die Festlegung der Parkbereiche für das Bewohnerparken ist ebenfalls Bestandteil der Parkgebührenordnung. Um eine Vereinfachung und bessere Nachvollziehbarkeit des Anwohnerparkens zu erreichen, werden entsprechend des Vorschlags im Verkehrskonzept Innenstadt die Parkzone 1 und 2 im Bereich Innenstadt zur Parkzone 1 zusammengefasst. Parkzone 2 entfällt damit komplett. Weitere Vereinfachungen im Hinblick auf die Aufteilung der Straßen in verschieden Bewohnerparkbereichen wurden berücksichtigt. Dies trifft nicht für Hauptverkehrsstraßen zu, da hier das Queren der Straßen vermieden werden soll und die Zuordnung der einzelnen Richtungsfahrbahnen mit den dort vorhandenen Parkflächen zu verschiedenen Bewohnerparkbereichen eindeutig und nachvollziehbar beschrieben ist.
Zu 2.
Die Ausgabe der Bewohnerparkausweise war durch bundesweite Gesetzgebung reglementiert. Mit Beschluss des Bundestages vom 12.05.2020 wurde im Straßenverkehrsgesetz (StVG) nach §6a Abs. 5 ein neuer Absatz 5a eingefügt. Mit diesem erhalten die Bundesländer eine Ermächtigungsgrundlage, die Gebühren für Bewohnerparkausweise eigenständig zu regeln. Ebenfalls ist es den Ländern möglich, diese Ermächtigung an die Kommunen zu übertragen. Am 06.09.2022 hat die Landesregierung MV nach der Kabinettsitzung verkündet, dass eine neue Landesverordnung zum Erlass von Gebührenordnungen für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere verabschiedet wurde und nach Veröffentlichung in Kraft treten wird. Es wird daher eine zeitnahe Geltung der Landesverordnung erwartet, sodass diese Vorlage zur Parkgebührenordnung, um den Punkt der Gebühr für den Bewohnerparkausweis erweitert werden soll.
Mit der neuen Landesverordnung können die Gemeinden die Gebühren für Bewohnerparkausweise entsprechend ihren Vorgaben gestalten. Kommunen wird damit ein wesentliches Instrument zur Umsetzung verschiedenster innerstädtischer Verkehrskonzepte und zum regelnden Einfluss auf den Bewohnerparkverkehr in die Hand gegeben. Zur Verkehrssteuerung müssen die Gebühren für den Bewohnerparkausweis mit den Gebühren der Parkgebührenordnung korrelieren. Die Festsetzung der Gebühr für den Bewohnerparkausweis wird aufgrund der aktuellen Rahmenbedingungen (bislang fehlende Kapazitätserhöhung der Parkflächen am Rand der Innenstadt) in Höhe von 120,00 EUR/Jahr vorgeschlagen. Öffentlich wurde bereits berichtet, dass auch die Landeshauptstadt Schwerin die Gebühr für den Bewohnerparkausweis auf 120,-Euro/Jahr festlegen will.
Insgesamt sollte sowohl die Gebühr für den Bewohnerparkausweis, als auch die Parkgebührenordnung in regelmäßigen Abständen dahingehend geprüft werden, ob die gesetzten Ziele und die Steuerungswirkung des Parksuchverkehrs weiterhin erreicht werden.
Finanz. Auswirkung
Haushalt |
Haushaltsrechtliche Auswirkungen (Ja oder Nein)? |
HHJahr |
Ergebnishaushalt |
Ja |
2023 ff. |
Finanzhaushalt |
Ja |
2023 ff. |
|
Teil- haushalt |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Bezeichnung |
Betrag in € |
|
1 |
6 |
54600.43228000 |
Benutzungsgebühren Komm. Parkeinrichtungen |
|
|
2 |
7 |
12301.43190000 |
Verwaltungsgebühren |
|
|
|
|||||
|
HHJahr |
Planansatz HHJahr in € |
gebunden in € |
Über-/ Unterdeckung nach Finanzierung in € |
|
|
|
|
|
|
|
|
HHJahr |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto Deckungsvorschlag |
Deckungsmittel in € |
|
|
|
|
Folgekosten (Ja oder Nein)? |
Nein |
|
HHJahr |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Planansatz in € |
Jährliche Folgekosten für |
Betrag in € |
1 |
|
|
|
|
|
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
1,2 MB
|