Beschlussvorlage der Politik (ö) - BV-P-ö/07/0177-02
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahlwerbung limitieren
- Status:
- öffentlich (in Beratung aufgenommen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Politik (ö)
- Federführend:
- Politik
- Antragsteller/in:
- Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, SPD-Fraktion, Fraktion DIE LINKE und PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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21.02.2022
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Erledigt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlusskontrolle
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23.02.2023
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Beschlussvorschlag
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, folgende Limitierungen für die Wahlwerbung politischer Parteien, Wählergemeinschaften und EinzelbewerberInnen in die entsprechenden Satzungen einzuarbeiten und der Bürgerschaft zur Beschlussfassung vorzulegen (Beschlusskontrolle 1. Quartal 2023).
- Pro Lichtmast sollen maximal drei Doppelplakate erlaubt sein. Jede Wahlvorschlagsträgerin darf nur ein Doppelplakat pro Lichtmast anbringen.
- Eine Wahlvorschlagsträgerin darf nicht zwei aufeinanderfolgende Lichtmasten einer Straßenrichtung plakatieren.
- Wahlplakate dürfen maximal im Format DIN A1 an Lichtmasten angebracht werden.
- Zu prüfen ist, ob am Museumshafen, im Stadtpark sowie in Wieck und Eldena (Klosterruine) die Plakatierung untersagt werden kann. Wenn ja, sind diese Verbote in die Satzungen aufzunehmen.
- Der zur Plakatierung gewährte Zeitraum wird auf 6 Wochen vor und 2 Wochen nach der Wahl reduziert.
- Bisherige Regeln und Beschränkungen bleiben erhalten, sofern durch Punkt 1-5 keine Veränderung beschlossen wird.
Sachdarstellung
Die hier eingereichten Vorschläge basieren wesentlich auf der Stellungnahme der Stadtverwaltung vom 06.05.2021, für die sich die einbringenden Fraktionen bedanken. Die Vorschläge sind sehr umfassend und können bis zur möglichen Beschlussfassung durch bilaterale Absprachen oder Änderungsanträge auf ein möglichst konsensfähiges Maß angepasst werden. Hierzu laden wir die demokratischen Fraktionen der Bürgerschaft ausdrücklich ein.
Parteien haben die Aufgabe an der politischen Willensbildung mitzuwirken. Insbesondere vor Wahlen haben sie außerdem Anspruch auf die Anbringung von Werbung im öffentlichen Raum. Die Wahlwerbung hat unter anderem den Zweck, über Kandidierende und politische Inhalte zu informieren. In den letzten Jahren ist im Zuge der Diversifizierung des politischen Raums und des damit einhergehenden Konkurrenzdrucks auch ein Kampf um Sichtbarkeit im öffentlichen Raum entstanden, der einerseits das Stadtbild für mehrere Wochen stark beeinträchtigt und andererseits auch ökologisch fragwürdig ist. Wahlwerbung und Informationsaustausch sind auch in einem deutlich verringerten Rahmen möglich, da WählerInnen über Wochen Gelegenheit haben, sich mit dieser Form des öffentlichen Wahlaufrufs vertraut zu machen.
Die Einbringer verzichten auf eine detaillierte Begründung der einzelnen Maßnahmen, da diese selbsterklärend sind und Gegenstand von Verhandlungen sein können. Wir möchten hingegen explizit auf den Verzicht diskriminierender Regelungen bei den Plakatkontingenten hinweisen. Im demokratischen Wettbewerb sollten die Spielregeln für alle Beteiligten gleich sein.
Im Hinblick auf die Kontrollierbarkeit des Punktes (1) empfehlen wir derjenigen Wahlvorschlagsträgerin, die das dritte Plakat an einem Mast anbringt, die fotografische Dokumentation.
Finanz. Auswirkung
Haushalt |
Haushaltsrechtliche Auswirkungen (Ja oder Nein)? |
HHJahr |
Ergebnishaushalt |
nein |
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Finanzhaushalt |
nein |
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Teil- haushalt |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Bezeichnung |
Betrag in € |
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1 |
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HHJahr |
Planansatz HHJahr in € |
gebunden in € |
Über-/ Unterdeckung nach Finanzierung in € |
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1 |
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HHJahr |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto Deckungsvorschlag |
Deckungsmittel in € |
1 |
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Folgekosten (Ja oder Nein)? |
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HHJahr |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Planansatz in € |
Jährliche Folgekosten für |
Betrag in € |
1 |
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