Informationsvorlage - IV/07/0078

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Beratungsfolge

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Sachdarstellung

Auf Grundlage des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes M-V (SOG M-V) wurde durch das Land M-V eine Hundehalterverordnung (HundehVO M-V) erlassen. Diese regelt im Hinblick auf die Gefahrenabwehr allgemeine Dinge, die für das gesamte Bundesland gelten, insbesondere  allgemeine Regelungen zur Hundehaltung, zur Aufsichts- und Leinenpflicht und das Verfahren zur Feststellung der Gefährlichkeit von Hunden.

 

Hierbei wird insbesondere die Leinenpflicht an Orten geregelt, an denen die Möglichkeit zum Ausweichen vor anderen Personen oder die Reaktionsfähigkeit der/s Hundehalter*in beeinträchtigt ist.

 

Weiterhin können die örtlichen Ordnungsbehörden (Gemeinden) ergänzende Verordnungen erlassen, wenn dies aufgrund der örtlichen Verhältnisse erforderlich ist.  Es gelten in der UHGW somit die Regelungen der HundeVO M-V, es können aber an die örtlichen Gegebenheiten angepasste weiterführende Regelungen im Rahmen der Gefahrenabwehr erlassen werden.

 

Die Stadtverordnung muss durch die Fachaufsicht, also das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung M-V genehmigt werden Sie prüft, inwieweit die Regelungen rechtmäßig sind.

 

Der finale Entwurf für die neue Fassung, gültig ab 1. Januar 2024, soll bis Mitte Mai vorliegen, damit diese Genehmigung noch rechtzeitig vor Inkrafttreten vorliegt.

 

 

Regelungen in der aktuellen Stadtverordnung

 

Die aktuelle Verordnung ist seit 08.04.2014 in Kraft und tritt am 31.12.2023 außer Kraft.

 

Eine generelle Leinenpflicht gilt aktuell im Großteil des Stadtgebietes. Außerhalb des festgelegten Gebietes gilt Leinenpflicht auf Geh- und Radwegen, auf Zuwegen, in Grünanlagen von Mehrfamilienhäusern und in Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern.

 

Durch dieses weitläufige Gebiet der generellen Leinenpflicht waren besonders ausgewiesene Freilaufzonen auszuweisen. In der Verordnung sind zwei Freilaufzonen benannt (Neutaufwiesen und Wiecker Schlag).

 

Ausnahmen der Ge- und Verbote, also die Leinenbefreiung, sind hier ebenfalls geregelt (nähere Informationen im nächsten Kapitel).

 

Es sind Mitnahmeverbote z.B. auf Spielplätze geregelt, die Beseitigung des Hundekots und das Mitführen eines geeigneten Behältnisses zur Beseitigung des Hundekots.

 

Weiterhin werden auch die Begrenzung der Störungen durch Hundegebell und die Ordnungswidrigkeiten geregelt.

 

 

Informationen zu Ausnahmegenehmigungen (Leinenbefreiungen):

 

Anzahl steuerlich angemeldeter Hunde, Stand 19.01.2023: 2.731

 

Möglichkeit zur Ausnahme der Leinenpflicht auf Antrag möglich (Leinenbefreiung). Seit Inkrafttreten (2014) wurden insgesamt 79 Ausnahmegenehmigungen erteilt.

 

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

2021

2022

4

2

19

18

11

9

1

8

7

 

Die Antragstellung erfolgt nicht für den Hund, sondern für die Person, die den Hund führt (pro Hund auch mehrere Anträge möglich). Nach Antragstellung erfolgt die Prüfung der Zuverlässigkeit. Entsprechend der praktischen Prüfung bei der Erteilung des Sachkundenachweises für gefährliche Hunde muss der/die Eigentümer*in oder die führende Person einen praktischen Test bestehen. Die besitzende oder führende Person des Hundes muss beweisen, dass sie die Gewalt über den Hund hat, dass dieser auf Kommandos hört und wie dieser auf Umweltreize, wie Lärm, Autos, Autolärm, Fahrradfahrer*innen und andere Hunde reagiert.

 

Ausgenommen von der Leinenbefreiung sind die Wallanlagen, wie bei Erarbeitung der letzten Verordnung durch die Politik gewünscht.

 

Die Leinenbefreiung wird auf fünf Jahre befristet und auf Widerruf genehmigt. Sollten Tatsachen bekannt werden, dass die führende Person nicht mehr zuverlässig ist, Beschwerden und Hinweise von anderen Personen eingehen, wird im Einzelfall die Ausnahmegenehmigung zurückgenommen.

 

Die Ausnahmegenehmigung ist aktuell gebührenfrei.

 

 

Regelungen in der Stadtverordnung, gültig ab 01.01.2024

 

Das Gebiet des generellen Leinenzwangs wird in Bezug auf die Möglichkeiten aus der HundehVO M-V angepasst. Generelle Leinenpflicht gilt nur noch im Bereich der Innenstadt mit Museumshafen und im OT Wieck und der Zuwegung im OT Eldena.

 

Zur Entscheidungsfindung wurden die bestehenden Regelungen der HundehVO im Rahmen der Gefahrenabwehr betrachtet:

 

Die Stadtverordnung wird auf Grundlage des SOG M-V und der HundehVO M-V zur Abwehr von Gefahren und Ergänzung der bestehenden Regelungen erlassen. Es muss für ein Gebiet mit genereller Leinepflicht also eine entsprechende Gefahr vorliegen. Zur Prüfung, ob eine Gefahr vorliegt, ist der Wortlaut aus der HundehVO M-V heranzuziehen. Diese besagt, dass eine Leinenpflicht an Orten gilt, an denen die Möglichkeit zum Ausweichen vor anderen Personen oder die Reaktionsfähigkeit der/s Hundehalter*in beeinträchtigt ist. Weiterhin sind auch gültige Rechtsprechungen und Hinweise der Veterinärbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald in Bezug auf den Tierschutz zu beachten, da bei der Prüfung das Opportunitätsprinzip (Prüfung der Verhältnismäßigkeit)  anzuwenden ist.

 

Aktuelle Rechtsprechung besagt, dass eine generelle Leinenpflicht über das gesamte Stadtgebiet nicht zulässig ist.

 

Diese Auffassung wird auch durch die tierschutzrechtliche Stellungnahme des Landkreises Vorpommern-Greifswald bestätigt. Das Veterinäramt des Landkreises Vorpommern-Greifswald gibt folgende Erklärung:

Wird ein Hund ausschließlich an der Leine geführt, wird er in seinen Bewegungs- und Erkundungsmöglichkeiten stark eingeschränkt. Er kann weder in seiner Laufgeschwindigkeit noch in der Auswahl der für ihn relevanten Reize seinen Motivationen folgen (Feddersen-Petersen, 1997), denn der Mensch bestimmt das Tempo und gewährt dem Hund an der Leine häufig nicht ausreichend Möglichkeiten zum Suchen und Prüfen von Duftmarken. Dies ist insbesondere beim Führen an der kurzen Leine und auch beim Führen des Hundes am Fahrrad der Fall.

Auch das artgemäße, innerartliche Sozialverhalten wird eingeschränkt, denn Leinenzwang unterbindet die Möglichkeit zu freiem Kontakt (und Spiel) mit Artgenossen. Dieser ist jedoch für das Sozialverhalten des Hundes von größter Bedeutung. Jeder Hund muss von frühester Jugend an Sozialverhalten lernen, wozu er Kontakte zu Artgenossen braucht (Feddersen-Petersen, 1997). Nach Feddersen-Petersen (1997) können sich durch ständiges Anleinen wegen des Unterbindens der arttypischen Kommunikation mit anderen Hunden Verhaltensfehlentwicklungen ergeben. Viele Hunde verhalten sich demnach an der Leine aggressiv oder ängstlich Artgenossen gegenüber. Eine Ursache dafür ist, dass Hunde bei unzureichenden Kontaktmöglichkeiten oder bei dauerhafter Isolation ihre Sozialkompetenz gegenüber Artgenossen verlieren. Eine weitere Ursache für aggressives Verhalten an der Leine ist das frustrationsbedingte aggressive Verhalten, da die Hunde ihre Artgenossen auf Entfernung sehen, jedoch keine Möglichkeit der Kontaktaufnahme haben.  

Auch angstaggressives Verhalten kann an der Leine häufig beobachtet werden, da die Möglichkeit des Ausweichens, also die Flucht, dem Hund verwehrt wird. Wird ein angeleinter Hund von einem Artgenossen bedrängt, kann es daher zur Eskalation einer Situation kommen.

Die Kommentatoren des Tierschutzgesetzes sind sich einig, dass ein genereller Leinenzwang bzw. das ausschließliche Ausführen an der Leine nicht mit dem Tierschutzgesetz vereinbar ist.

Eine Haltung, bei der ein Hund keine Möglichkeit des freien Auslaufs hat, ist aufgrund der Einschränkungen des artgemäßen Erkundungs-, Bewegungs- und Sozialverhaltens nicht „verhaltensgerecht“ im Sinne des § 2 Nr. 1. Tierschutzgesetz.

Durch den Wegfall bestimmter Leinenpflichtgebiete werden daher den Hunden mehr Möglichkeiten zum Ausleben ihrer Grundbedürfnisse gegeben, was aus Tierschutzsicht nur begrüßt werden kann.

 

Nach Abwägung kann eine generelle Gefahr im Stadtgebiet nicht bestätigt werden. Nicht überall sind Hunde bzw. „viele“ Hunde angemeldet und nicht jeder Bereich wird durch Hundehalter*innen und Passanten gleichzeitig bzw. gleich viel genutzt. Die tierschutzrechtlichen Aspekte zum Wohl von Hunden sind dabei als Maßstab zu nehmen. Vielmehr ist auf Gebiete abzustellen, die ein hohes Gefahrenpotenzial aufweisen, in denen also ein hohes Aufkommen von Personen bekannt ist und somit die Möglichkeit zum Ausweichen vor anderen Personen oder die Reaktionsfähigkeit der/s Hundehalter*in beeinträchtigt ist. Dies sind die touristisch genutzten Gebiete, wie die Innenstadt und der OT Wieck. Diese Gebiete bedürfen einen besonderen Schutz.

 

Da das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung M-V seine Bedenken bei der generellen Leinepflicht in einem so weitläufigem Gebiet bereits 2014 äußerte, wird aufgrund der aktuell geltenden Regelungen in der HundehVO M-V, die am 11.07.2022 in Kraft getreten ist, davon ausgegangen, dass diese Genehmigung mit dem aktuell gültigen Gebiet nicht erteilt wird.

 

Daher wird das Gebiet der generellen Leinenpflicht nur noch für die Innenstadt mit Museumshafen und den OT Wieck mit Zuwegung im OT Eldena festgelegt.

 

Im restlichen Stadtgebiet gilt Leinenpflicht weiterhin außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums auf Geh- und Radwegen, auf Zuwegen, in Grünanlagen von Mehrfamilienhäusern und in Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern. Dies entspricht den Regelungen der HundehVO M-V, da hier die Möglichkeit zum Ausweichen vor anderen Personen oder die Reaktionsfähigkeit der/s Hundehalter*in beeinträchtigt ist. In den Grünanlagen von Mehrfamilienhäusern, insbesondere der DDR-Neubauten, sind Spielplätze o.ä. vorhanden und die Gefahr durch freilaufende Hunde ist hier als hoch einzustufen.

 

Besonders ausgewiesene Freilaufzonen sind durch den geringen Bereich des generellen Leinenzwangs nicht mehr erforderlich und werden daher aus der aktuellen Verordnung gestrichen. Die aktuellen Freilaufzonen haben sich als nicht geeignet herausgestellt. Freilaufzonen sollen für alle Hundehalter*innen in zumutbarer Entfernung liegen. Dies ist nicht der Fall, da diese in der nördlichen Mühlenvorstadt und im Ostseeviertel liegen und für Hundehalter*innen aus der Innenstadt und den älteren Stadtteilen sowie aus Schönwalde nur mit einem unzumutbaren Zeitaufwand aufzusuchen sind. Teilweise sind die Freilaufzonen zugewachsen und nicht oder nur teilweise zugänglich oder zu nah an Verkehrswegen. Nach Prüfung sind im Stadtgebiet auch keine anderen geeigneten Freilaufflächen vorhanden.

 

Die Ausnahme von der Leinenpflicht wurde zur besseren Verständlichkeit als „Leinenbefreiung“ benannt und auf 5 Jahre begrenzt. Dies ist gelebte Praxis und wird nun auch in der Verordnung festgelegt. Die Gebiete, in denen eine generelle Leinenpflicht besteht, werden von dieser Ausnahme ausgenommen. Der Bereich der Fußgängerzone in der Innenstadt und die Wallanlagen werden aktuell bereits davon ausgenommen. Dies wurde durch die Politik bei der Erarbeitung der aktuellen Verordnung so gewünscht. In die Verordnung wurden nur die Wallanlagen aufgenommen, die Ausnahmegenehmigungen enthalten aber auch den Bereich der Fußgängerzone. Entsprechend der oben genannten Gründe sollen Hunde in diesen Gebieten generell an der Leine geführt werden, um Gefahren zu minimieren.

 

Aktuell wird durch das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung M-V geprüft, inwieweit für die Erteilung der Leinenbefreiung eine Gebühr erhoben werden kann.

 

Alle weiteren Regelungen sind gleich geblieben oder nur redaktionell angepasst worden. Dies wird im Folgenden beschrieben.

 

 

Zusammenfassung der Veränderungen in der neuen Greifswalder Hundehalterverordnung

 

  1. Eingrenzung des Gebietes des generellen Leinenzwangs und Abschaffung der Freilaufzonen
  • aktuelles Gebiet aus Aspekten der Gefahrenabwehr und des Tierschutzes sowie Hinweisen der Fachaufsicht und der Rechtsprechung zu weitläufig/groß
  • besonders ausgewiesene Freilaufzonen sind durch den geringen Bereich des generellen Leinenzwangs nicht mehr notwendig
  • im restlichen Stadtgebiet gilt Leinenpflicht weiterhin außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums auf Geh- und Radwegen, auf Zuwegen, in Grünanlagen von Mehrfamilienhäusern und in Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern
  • somit können Verstöße gegen die Stadtordnung zum Führen von Hunden in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald auch weiterhin durch Mitarbeiter*innen des Fachamtes und des KOD kontrolliert und geahndet werden

 

  1. Grünanlagen von Mehrfamilienhäusern
  • die Erfahrung hat gezeigt, dass gerade in den DDR-Neubaugebieten viele Innenhöfe einen Spielplatz, Sandkasten o. ä. besitzen, daher ist hier die Gefahr der Verletzungen durch freilaufende Hunde groß

 

  1. Erweiterung der Möglichkeiten zur Hundekotbeseitigung
  • Hunde können unter bestimmten Umständen mehr als einmal koten und es sind mehrere Behältnisse mitzuführen
  • mittlerweile sind auch Hilfsmittel, wie Greifer oder Schaufeln auf dem Markt und werden in die Verordnung aufgenommen, zusammen mit einem Behältnis

 

  1. Bezeichnung Leinenbefreiung, Frist, Ausschluss
  • Ausnahmen nur in Bezug auf die Leinenbefreiung durch diese Verordnung möglich und mit Nennung eine bessere Transparenz für die Einwohner*innen gegeben
  • ebenso ist auch durch Nennung der zeitlichen Befristung dieser Leinenbefreiung, die aktuell bereits angewendet wird, eine bessere Transparenz gegeben
  • die Gebiete mit genereller Leinenpflicht werden von der Leinenbefreiung ausgenommen

 

  1. Sonstiges
  • Einige redaktionelle Änderungen in Bezug auf Grammatik, Ausdruck und fehlenden Angaben oder Anpassung an aktuelle gesetzliche Regelungen

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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24.04.2023 - Ortsteilvertretung Ostseeviertel (OTV OV) - zur Kenntnis genommen

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24.04.2023 - Ortsteilvertretung Riems (OTV Rie) - zur Kenntnis genommen

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25.04.2023 - Ortsteilvertretung Wieck und Ladebow (OTV WL) - zur Kenntnis genommen

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25.04.2023 - Ortsteilvertretung Eldena (OTV El) - zur Kenntnis genommen

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26.04.2023 - Ortsteilvertretung Innenstadt (OTV In) - zur Kenntnis genommen

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26.04.2023 - Ortsteilvertretung Schönwalde II und Groß Schönwalde (OTV SWII) - zur Kenntnis genommen

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26.04.2023 - Ortsteilvertretung Friedrichshagen (OTV Fr) - zur Kenntnis genommen

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27.04.2023 - Ortsteilvertretung Schönwalde I/Südstadt (OTV SW I) - zur Kenntnis genommen

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10.05.2023 - Ausschuss für Wirtschaft, Tourismus, Digitalisierung und öffentliche Ordnung (WA) - zur Kenntnis genommen