Beschlussvorlage der Verwaltung - BV-V/08/0076-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer und Gewerbesteuer ab dem 01.01.2025
- Status:
- öffentlich (in Beratung aufgenommen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- 20 Amt für Finanzen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen (FA)
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Beratung
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18.11.2024
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Geplant
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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25.11.2024
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Beschlussvorschlag
Die Bürgerschaft beschließt die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer und Gewerbesteuer in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald (Hebesatzsatzung).
Die bisherige Festsetzung der Hebesätze in der Haushaltssatzung 2023/2024 wird zum 31.12.2024 aufgehoben.
Sachdarstellung
Im Jahr 2018 hat das Bundesverfassungsgericht das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt. Ab dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer auf Grundlage des neuen Rechts erhoben.
Grundlage für die Ermittlung der Hebesätze sind die elektronisch übermittelten Grundsteuermessbescheide. Laut Auskunft des Finanzministeriums M-V sind etwa 98 % der der Grundsteuer B unterfallenden Grundstücke und 93 % der der Grundsteuer A unterfallenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft von den Finanzämtern im M-V bewertet und die Grundsteuermessbeträge für 2025 den Gemeinden mitgeteilt worden.
Die Hebesätze wurden anhand der per 25. Oktober 2024 eingelesenen Grundsteuermessbescheide in Verbindung mit dem Planansatz 2025 ermittelt:
In § 3 des Gesetzes zur Übertragung der Zuständigkeiten der Gemeinden für die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer und zur Ermittlung aufkommensneutraler Hebesätze (GemGrStZustÜHebG M-V) ist die Ermittlung aufkommensneutraler Hebesätze geregelt. Die Einnahmen einer Kommune sollen nach der Reform der Grundsteuer in etwa so hoch sein wie davor. Abweichend hiervon wurde der Planansatz 2025 statt 2024 verwendet.
Die Hebesatzautonomie gemäß § 25 Abs. 1 Grundsteuergesetz bleibt unberührt. Das heißt, die Gemeinden können einen anderen als den aufkommensneutralen Hebesatz festsetzen.
Bei der neuen Grundsteuer kommt es nach bisherigen Erkenntnissen zu Belastungsverschiebungen, die nicht der geforderten Aufkommensneutralität widersprechen. Diese sind aus verfassungsrechtlichen Gründen unvermeidlich. Die Grundsteuerreform hat eine Aktualisierung der Grundsteuerwerte herbeigeführt, die zu mehr Steuergerechtigkeit führen soll. Ein Teil der Grundstückseigentümer*innen werden künftig höher belastet als gegenwärtig, ein anderer Teil hingegen wird weniger Grundsteuer zahlen.
Es ist davon auszugehen, dass zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht alle notwendigen Grundlagendaten vollumfänglich für die Ermittlung der Hebesätze vorliegen bzw. die Finanzverwaltung noch Änderungen übermitteln wird. Daher ist die angeführte Ermittlung der Hebesätze nicht abschließend und entspricht einer verantwortungsvollen Schätzung.
Sollte eine Anpassung der Hebesätze notwendig werden, können diese bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn des Jahres geändert werden (§ 25 Abs. 3 GrStG). Nach diesem Zeitpunkt können die Hebesätze bis zum Ende des Jahres noch nach unten korrigiert werden. Allerdings ist dies auch mit erheblichen Kosten und Arbeitsaufwand verbunden.
Die Grundsteuerbescheide, die vor dem 1. Januar 2025 erlassen wurden, werden kraft Gesetzes zum 31. Dezember 2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben, soweit sie auf Grundlage des alten Rechts erlassen worden sind (§ 266 BewG). Für das Kalenderjahr 2025 sind in allen Fällen neue Grundsteuerbescheide zu erlassen. Die Beschlussfassung vor dem 1. Januar 2025 ist Grundlage für die Erstellung der neuen Grundsteuerbescheide Anfang des Jahres 2025 und trägt zur Sicherung der laufenden Liquidität der Universitäts- und Hansestadt Greifswald im nächsten Jahr bei.
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer bleibt gegenüber den Haushaltsvorjahren unverändert bei 425 %.
Die Anlage wurde aufgrund formeller Anpassungen ausgetauscht, weshalb eine neue Version erstellt wurde.
Finanz. Auswirkung
Haushalt |
Haushaltsrechtliche Auswirkungen (Ja oder Nein)? |
HHJahr |
Ergebnishaushalt |
Ja |
2025 ff. |
Finanzhaushalt |
Ja |
2025 ff. |
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Teil- haushalt |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Bezeichnung |
Betrag in € |
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1 |
11 |
61100.4011000 90000.00000 |
Grundsteuer A |
23.000 |
|
2 |
11 |
61100.40120000 90000.00100 |
Grundsteuer B |
5.340.000 |
|
3 |
11 |
61100.40131000 90000.00300 |
Gewerbesteuer |
26.000.000 |
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HHJahr |
Planansatz HHJahr in € |
gebunden in € |
Über-/ Unterdeckung nach Finanzierung in € |
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1 |
2025 |
23.000 |
0 |
0 |
|
2 |
2025 |
5.340.000 |
0 |
0 |
|
3 |
2025 |
26.000.000 |
0 |
0 |
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HHJahr |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto Deckungsvorschlag |
Deckungsmittel in € |
1 |
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|
|
Folgekosten (Ja oder Nein)? |
Nein |
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HHJahr |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Planansatz in € |
Jährliche Folgekosten für |
Betrag in € |
1 |
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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98 kB
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