Beschlussvorlage der Verwaltung - BV-V/08/0205-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Unter dem Vorbehalt der rechtsaufsichtlichen Genehmigung der 2. Änderung vom 13.06.2025 und 18.07.2025 des öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Landkreis Vorpommern-Greifswald und der Universitäts- und Hansestadt Greifswald über die Übertragung von Aufgaben eines Aufgabenträgers nach § 3 Abs. 4 ÖPNVG M-V auf die Universitäts- und Hansestadt Greifswald beauftragt die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald den Oberbürgermeister

 

  1. das kommunale Verkehrsunternehmen Verkehrsbetrieb Greifswald GmbH für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 auf der Grundlage von § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV direkt mit der Erbringung von Verkehrsleistungen des öffentlichen Personennahverkehrs auf dem Gebiet der Universitäts- und Hansestadt Greifswald nach Maßgabe der Regelungen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags der Universitäts- und Hansestadt Greifswald an die Verkehrsbetrieb Greifswald GmbH (VBG) für den Leistungszeitraum 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2025, einschließlich erfolgter zwischenzeitlicher Änderungen (z.B. aufgrund des Beschlusses der Bürgerschaft BV-V/07/0465-01 vom 08.11.2021 über die Attraktivitätssteigerung des ÖPNV 2022+) zu beauftragen, um eine Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald im Jahr 2026 zu gewährleisten.

 

  1. die Vergabe von Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr auf dem Stadtgebiet der Universitäts- und Hansestadt Greifswald für den Zeitraum 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2036 an das kommunale Verkehrsunternehmen Verkehrsbetrieb Greifswald GmbH vorzubereiten, indem die Verwaltung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald die erforderlichen Vorinformationen zur beabsichtigten Vergabe bis zum 1. Januar 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und einen neuen öffentlichen Dienstleistungsauftrag zwischen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald und der Verkehrsbetrieb Greifswald GmbH erarbeitet.
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Sachdarstellung

I. Leistungszeitraum 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2025

 

Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald (UHGW) ist Aufgabenträger für den sonstigen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) i.S.v. § 3 Abs. 3 ÖPNVG M-V auf dem Stadtgebiet. Diese Aufgabe wurde der UHGW vom Landkreis Vorpommern Greifswald (Landkreis) auf der Grundlage von § 3 Abs. 4 ÖPNVG M-V erstmals im November 2013 übertragen. Zu diesem Zweck haben der Landkreis und die UHGW eine öffentliche Vereinbarung über die Übertragung von Aufgaben eines Aufgabenträgers geschlossen, auf Basis der die UHGW die Aufgabe der zuständigen örtlichen Behörde i.S.d. Verordnung (EG) 1370/2007 übernommen hat.

Die UHGW hat zum 1. Januar 2016 einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) an die Verkehrsbetrieb Greifswald GmbH (VBG) vergeben, aufgrund dessen die VBG die Verkehrsdienste auf dem Stadt-gebiet als interner Betreiber i.S.d. Verordnung (EG) 1370/2007 erbringt. Die Laufzeit des öDA endet am 31. Dezember 2025.

 

II. Vereinbarung über die Übertragung von Aufgaben eines Aufgabenträgers zwischen UHGW und Landkreis

 

Die UHGW und der Landkreis verhandelten seit Beginn des Jahres 2023 über die Fortführung der öffentlichen Vereinbarung über die Übertragung von Aufgaben eines Aufgabenträgers. Bezüglich des Inhalts der Verhandlungen wird auf die Sachverhaltsdarstellung aus der Beschlussvorlage zum Beschluss BV-V/08/0077-01, Abschnitt „IV. Verhandlung zur Anpassung und Fortführung des öR Vertrags“ verwiesen.

Am 11. Dezember 2024 hat die Greifswalder Bürgerschaft dem 2. Änderungsvertrag zu der öffentlichen Vereinbarung über die Übertragung von Aufgaben eines Aufgabenträgers zwischen der UHGW und dem Landkreis zugestimmt (Beschluss der Greifswalder Bürgerschaft BV-V/08/0077-01 – Anlage 1). Gegenstand dieses 2. Änderungsvertrags ist u.a., dass die Aufgabenträgerschaft auch für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2026 bei der UHGW verbleiben soll.

Am 27. Dezember 2024 hat auch der Kreistag des Landkreises dem Abschluss des 2. Änderungsvertrags zugestimmt. Gegenwärtig befindet sich der Vertrag zur rechtsaufsichtlichen Prüfung und Genehmigung beim Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

 

III. Leistungszeitraum ab 1. Januar 2026

 

Die VBG ist das kommunale Verkehrsunternehmen der UHGW. Die UHGW hält mittelbar über die Stadtwerke Greifswald GmbH sämtliche Anteile an der VBG. Vor diesem Hintergrund liegen die Voraussetzungen einer sogenannten Inhouse-Vergabe gemäß § 108 GWB vor. Die UHGW kann die VBG direkt, d.h. ohne eine europaweite Ausschreibung, mit der Erbringung von Verkehrsleistungen beauftragen.

Bei der Vergabe der Verkehrsleistungen müssen die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (Verordnung 1370/2007) eingehalten werden. Dazu gehört auch die Vorgabe aus Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) 1370/2007, wonach jede zuständige Behörde spätestens ein Jahr vor der Direktvergabe die in der Bestimmung aufgeführten Vorinformationen über die beabsichtigte Vergabe im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen muss. Die UHGW ist zuständige Behörde im Sinne der Verordnung.

Diese Frist konnte im Hinblick auf den erforderlichen Leistungsbeginn am 1. Januar 2026 im Zeitpunkt der letzten Beschlussfassung über den o.g. Änderungsvertrag von vornherein nicht eingehalten werden.

 

IV. Aufrechterhaltung des ÖPNV in Greifswald im Jahr 2026

 

Nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV/§ 13 Abs. 2 Nr. 4 SektVO kann ein öffentlicher Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der betreffende öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für das offene und das nicht offene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind (sogenannte Dringlichkeitsvergabe).

Die Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dürfen dem öffentlichen Auftraggeber dabei grundsätzlich nicht zuzurechnen sein. Als zwingende und dringliche Gründe im o.g. Sinne kommen nur akute Gefahrsituationen in Betracht. Im Zusammenhang mit Verkehrsleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge besteht die Gefahrensituation darin, dass der Betrieb – sollte eine Dringlichkeitsvergabe nicht erfolgen – unterbrochen wird. Dabei ist für den Bereich der Daseinsvorsorge anerkannt, dass die Dringlichkeit auch aus Umständen resultieren kann, die der Auftraggeber zu verantworten hat. Für Vergaben von Verkehrsleistungen im ÖPNV tritt der Aspekt der Zurechenbarkeit und Vorhersehbarkeit hinter die Notwendigkeit der Kontinuität der Versorgungsleistung zurück.

Die Voraussetzungen der Dringlichkeitsvergabe liegen vor, soweit die UHGW die Verkehrsleistungen zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs im Jahr 2026 an die VBG vergibt. Das ist der Fall, weil dringliche, zwingende Gründe es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für das offene und das nicht offene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind. Eine unterbrechungsfreie Aufrechterhaltung des Verkehrsangebots ist nicht möglich, sofern die Leistungen im offenen oder nicht-offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb ausgeschrieben werden würden. Insofern sind wettbewerbsschonendere Arten der Ausschreibung nicht ersichtlich.

Der Leistungszeitraum ist dabei auf das Erforderliche zu begrenzen. In Anbetracht der Frist für die Vorinformation (1 Jahr vor der Direktvergabe) erscheint ein Übergangszeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 erforderlich und angemessen. Ab dem 1. Januar 2027 können die Leistungen unter Einhaltung der Frist zur Vorabbekanntmachung vergeben werden.

Inhaltlich kann die Vertragsbeziehung zwischen der UHGW und der VBG derart ausgestaltet werden, dass die VBG die Leistungen nach Maßgabe des öDA mit der Leistungszeit 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2025 erbringt.

 

V. Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags mit 10-jähriger Laufzeit ab 1. Januar 2027

 

Ab dem 1. Januar 2027 kann die UHGW die VBG auf Basis eines neuen öffentlichen Dienstleistungsauftrags mit der Laufzeit vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2036 beauftragen. Aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Inhouse-Vergabe (vgl. Abschnitt III.) ist eine Direktbeauftragung möglich. Im Hinblick auf diese Beauftragung müssen die nach der VO (EG) 1370/2007 erforderlichen Vorinformationen bis zum 1. Januar 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

Die Inhalte des neuen ödA können durch die Verwaltung der UHGW erarbeitet werden. Dabei berücksichtigt die Verwaltung der UHGW insbesondere den 2. Änderungsvertrag zu der öffentlichen Vereinbarung über die Übertragung von Aufgaben eines Aufgabenträgers zwischen der UHGW und dem Landkreis, den aktuell gültigen Nahverkehrsplan sowie die sich daraus ergebende Konsolidierung des Liniennetzes. Eine Beschlussfassung der Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald über den Abschluss dieses neuen öffentlichen Dienstleistungsauftrags wird die Verwaltung für die erste Hälfte des Kalenderjahrs 2026 vorbereiten.

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Finanz. Auswirkung

Haushalt

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

(Ja oder Nein)?

HHJahr

Ergebnishaushalt

Ja

2026

Finanzhaushalt

Ja

2026

 

 

Teil-

haushalt

Produkt/Sachkonto/

Untersachkonto

Bezeichnung

Betrag in €

1

05

54700/ 54110000/54110.40001

Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke an verbundene Unternehmen

1.524.700,00

2

05

54700/41443000/ 41443.00000

Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke von Gemeinden und Gemeindeverbänden

499.700,00

3

05

54700/44243000/ 44243.00045

Kostenerstattung ÖPNV

1.025.000,00

 

 

HHJahr

Planansatz

HHJahr in €

gebunden in €

Über-/ Unterdeckung

nach Finanzierung in €

1

2026

499.700,00

499.700,00

- 1.025.000,00

2

2026

499.700,00

0,00

0,00

3

2026

0,00

0,00

+ 1.025.000,00

 

 

HHJahr

Produkt/Sachkonto/

Untersachkonto Deckungsvorschlag

Deckungsmittel in €

1

2026

54700/44243000/44243.00045

1.025.000,00

 

Folgekosten (Ja oder Nein)?

Ja

 

 

HHJahr

Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto

Planansatz

in €

Jährliche

Folgekosten für

Betrag in €

1

2027 ff.

54700/ 54110000/54110.40001

jährlich 499.700,00

Erbringung Verkehrsleistung

 

Die weiteren finanziellen Auswirkungen für den Leistungszeitraum ab 2027 werden Gegenstand einer separaten Beschlussvorlage zu dem noch zu erarbeitenden öDA (2027 – 2036).

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Auswirkungen auf den Klimaschutz

Ja, positiv

Ja, negativ

Nein

X

 

 

 

Begründung:

Die Fortführung des städtischen ÖPNV über 2025 hinaus leistet einen Beitrag zur Stärkung des Umweltverbundes für eine umweltfreundliche Mobilität. Gleichzeitig kann der Anteil des nichtmotorisierten Individualverkehrs reduziert werden.

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Anlagen

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Beschlüsse

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22.09.2025 - Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen (FA) - ungeändert zugestimmt

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23.09.2025 - Ausschuss für Bauwesen, Klimaschutz, Umwelt, Mobilität und Nachhaltigkeit (BuK) - ungeändert zugestimmt

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29.09.2025 - Hauptausschuss (HA) - behandelt

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13.10.2025 - Bürgerschaft (BS) - ungeändert beschlossen