Beschlussvorlage der Politik (ö) - BV-P-ö/08/0200

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1. Die Bürgerschaft bedauert ausdrücklich die aktuelle Unmöglichkeit der rechtssicheren Ausweisung von Alkoholverbotszonen in Greifswald aufgrund landesrechtlicher Regelungen.


2. Die Bürgerschaft beauftragt den Oberbürgermeister, in geeigneter Weise an die Landesregierung sowie den Landtag Mecklenburg-Vorpommern heranzutreten und um dahingehende Verbesserungen im Sinne der kommunalen Handlungsfreiheit zu bitten.

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Sachdarstellung

Am 13.10.2025 beauftragte die Bürgerschaft den Oberbürgermeister mit der Prüfung von Alkoholverbotszonen im Umfeld von Schulen und Kindertagesstätten zur Verbesserung von Ordnung und Sicherheit in Greifswald. Mit dem entsprechenden Prüfergebnis in Informationsvorlage IV/08/0029 legte die Stadtverwaltung dezidiert dar, dass die Errichtung solcher Alkoholverbotszonen rechtlich gegenwärtig nicht möglich ist. Vorrangig benannt werden hierfür, neben der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, konkret die Paragraphen 13, 15, 16 und 17 des Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V), welche die Rechtsgrundlage für grundsätzlich denkbare Allgemeinverfügungen oder Rechtsverordnungen zur Einrichtung von Alkoholverbotszonen darstellen würden. Die Stadtverwaltung erläuterte, dass aufgrund der rechtlichen Situation Alkoholverbotszonen nicht möglich seien und bedauerte dies ausdrücklich. In anderen Bundesländern, bspw. Thüringen, Bayern oder Niedersachsen, sind Alkoholverbotszonen dem Augenschein nach aufgrund anderer landesgesetzlicher Regelungen durchaus möglich. Ende Januar 2026 wurde im Nachbarbundesland Schleswig-Holstein durch die Landesregierung eine neue Rechtsgrundlage für Kommunen geschaffen, um Alkoholverbotszonen rechtssicher einrichten zu können (https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/IV/Presse/PI/2026/1_Quartal/260127_alkoholverbotszonen). Auch Kommunen in Mecklenburg-Vorpommern wie die Universitäts- und Hansestadt Greifswald sollten eine solche Rechtssicherheit und Möglichkeit haben, im Interesse von Sicherheit und Ordnung. Der Oberbürgermeister soll daher beauftragt werden, an Landesregierung und Landtag M-V heranzutreten, möglicherweise auch über den Städte- und Gemeindetag M-V, und entsprechende Gesetzesänderungen voranzutreiben.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen

Nein

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen in Folgejahren

Nein

 

 

 

 

 

Prüfauftrag an die Verwaltung

Nein

 

 

 

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Auswirkungen auf den Klimaschutz

Ja, positiv

Ja, negativ

Nein

 

 

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Begründung:

 

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