Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/881
Grunddaten
- Betreff:
-
Feststellen des Umlaufvermögens im Rahmen der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2012
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Zuständigkeit | NA |
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Geplant
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Senat (S)
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Beratung im Senat
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Geplant
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x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Haushaltsplanung, Finanzwesen, Beteiligungsgesellschaften und Eigenbetriebe, Wirtschaft, Arbeitsmarkt, Tourismus und Liegenschaftsangelegenheiten
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Beratung
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08.10.2012
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Erledigt
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x(bis 2014-06-30) Ausschuss für örtliche Rechnungsprüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung
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Beratung
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Erledigt
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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Erledigt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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29.10.2012
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Sachdarstellung
Im Rahmen der Erstellung der Eröffnungsbilanz ist u. a. auch das Umlaufvermögen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald auszuweisen. Als Bestandteil des Umlaufvermögens werden die Vorräte dadurch charakterisiert, dass diese im Gegensatz zum Anlagevermögen einem baldigen Umsatzprozess zugeführt werden. Hierbei spielen die zur Veräußerung bestimmten Grundstücke aufgrund ihres Wertumfanges eine wesentliche Rolle. Danach sind den Vorräten die Flurstücke zuzuordnen, die die Universitäts- und Hansestadt Greifswald veräußern will, unabhängig davon, ob es gegenwärtig einen konkreten Erwerber gibt oder nicht. Diese Flurstücke sind demzufolge nicht für den dauerhaften Verbleib im Stadteigentum vorgesehen. Daher werden den Vorräten insbesondere die Flurstücke zugeordnet, die gemäß dem Flächennutzungsplan für eine Wohn- und Gewerbenutzung vorgesehen sind und bei denen sich bereits aus der jetzigen Nutzung eine grundsätzliche Verkaufsabsicht ergibt. Somit sind vor allem nachfolgende Nutzungen der Flurstücke als Umlaufvermögen auszuweisen:
- Gewerbe- und Industriegebiete
- Wohnflächen (innerhalb von Bebauungsplänen und Baulücken)
- Arrondierungsflächen
- so genannte Hinterliegergrundstücke
Die nicht dem Umlaufvermögen zugeordneten Grundstücke werden im Anlagevermögen ausgewiesen. Somit verbleiben im Anlagevermögen die Flurstücke, die die Stadt dauerhaft im Eigentum behalten sollte. Zum Anlagevermögen gehören also insbesondere die Grundstücke, die der kommunalen Verwaltung dienen (Verwaltungsgebäude) aber auch Kitas, Schulen, Turnhallen und Sportplätze, aber auch alle öffentlichen Flächen, wie insbesondere Straßen und öffentliche Grünanlagen, die Acker- und landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie Kleingartenanlagen. Für die Veräußerung gelten weiterhin die in der Hauptsatzung festgelegten Wertgrenzen für eine Verkaufsentscheidung.
Abweichend von der Bewertung des Anlagevermögens erfolgt die bilanzielle Bewertung des Umlaufvermögens nach einer Gegenüberstellung des Marktpreises. Mit diesem Wert erscheinen die einzelnen Flurstücke dann in der Bilanz, soweit dieser niedriger als der im Anlagevermögen festgestellte. Soweit der Marktwert höher ist als der im Anlagevermögen festgestellte, ist der niedrigere Wert des Anlagevermögens anzusetzen (Niederstwertwertprinzip).
Neben den Grundstücken sollen künftig die in der Anlage aufgeführten Mulden und Regenkanäle dem Abwasserwerk übertragen werden. Insofern sind diese auch im Umlaufvermögen zu bilanzieren.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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82 kB
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