Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/1222
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufgabenübertragung an den Eigenbetrieb Abwasserwerk und Neufassung der Eigenbetriebssatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Zuständigkeit | NA |
---|---|---|---|---|
●
Geplant
|
|
x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Haushaltsplanung, Finanzwesen, Beteiligungsgesellschaften und Eigenbetriebe, Wirtschaft, Arbeitsmarkt, Tourismus und Liegenschaftsangelegenheiten
|
Beratung
|
|
|
18.11.2013
| |||
●
Erledigt
|
|
Hauptausschuss (HA)
|
Beratung
|
|
●
Erledigt
|
|
Bürgerschaft (BS)
|
Beschlussfassung
|
|
|
16.12.2013
|
Beschlussvorschlag
Die Bürgerschaft beschließt
1. die Übertragung der Aufgaben der öffentlichen Straßenentwässerung sowie der gemeindlichen Gewässerbewirtschaftung an das Abwasserwerk Greifswald- Eigenbetrieb der Universitäts- und Hansestadt Greifswald (Abwasserwerk) und die Bildung entsprechender Bereiche beim Abwasserwerk.
2. die Neufassung der Betriebssatzung des Abwasserwerkes Greifswald. - Eigenbetrieb der Universitäts- und Hansestadt Greifswald gemäß Anlage 1.
Sachdarstellung
Zu 1. Aufgabenübertragung
Bislang werden die städtischen Aufgaben der Gewässerunterhaltung sowie der öffentlichen Straßenentwässerung vom Stadtbauamt bzw. vom Tiefbau- und Grünflächenamt wahrgenommen.
Das Abwasserwerk war vorrangig auf die gebühren- und beitragsfinanzierte Schmutz- und Niederschlagsentwässerung fokussiert.
In der Vergangenheit haben sich insbesondere bei Planungen, Bauvorhaben und Instandsetzungsmaßnahmen für diese Aufgaben große Schnittmengen und häufiger Abstimmungsbedarf ergeben. Zudem ist mit der Kreisgebietsreform auch Personal zum Landkreis Vorpommern-Greifswald gewechselt, das Aufgaben der Gewässerunterhaltung anteilig mit bearbeitet. hat. Deshalb wurde der Eigenbetrieb für Einzelmaßnahmen bereits 2012 und 2013 mit Aufgaben für die Stadt gegen Kostenerstattung betraut, z.B. Sanierung eines Teils des Stadtgrabens, Erstellung des Generalgewässerplanes oder Reinigung von Straßeneinläufen.
Die Fachämter und das Abwasserwerk sehen die Bündelung der Verantwortlichkeit und Kompetenz für die Aufgaben beim Eigenbetrieb als vorteilhaft an.
Im Abwasserwerk sind neue Bereiche zu schaffen und der Gegenstand des Eigenbetriebes zu erweitern:
- Bereich der öffentlichen Straßenentwässerung mit folgenden Aufgaben:
- Planung, der Bau, die Unterhaltung und die Erweiterung der erforderlichen technischen Anlagen und Einrichtungen für die Straßenentwässerung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald, soweit sie eigentumsrechtlich nicht zur Straße gehören.
- Bereich der gemeindlichen Gewässerbewirtschaftung folgende Aufgaben:
- Erstellung, Fortschreibung und Umsetzung des Generalgewässerplanes der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
- Planung, Ausbau und Instandsetzung von Gewässern als gemeindliche Aufgabe
- Realisierung von Festlegungen aus der jährlichen Grabenschau sowie finanzielle Planung der Maßnahmen für die Universitäts- und Hansestadt Greifswald
- fachliche Begleitung und Wahrnehmung der Interessen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald im Wasser- und Bodenverband
Die Aufgaben belasteten den Haushalt der Stadt in den vergangenen Jahren wie folgt (ohne Personalkosten, einschließlich Investitionen) in TEUR:
|
2011 |
2012 |
2013 (Plan) |
Gewässerunterhaltung |
897 |
1.342 |
339 |
Straßenentwässerung |
50 |
50 |
50 |
Gemäß § 9 der EigVO M-V hat die Stadt dafür zu sorgen, dass der Eigenbetrieb mit einem angemessenen Eigenkapital ausgestattet wird, damit er die ihm übertragenen Aufgaben erfüllen kann. Die für die Aufgabenerfüllung notwendigen Aufwendungen einschließlich der erforderlichen Personalstellen sowie die Investitionsauszahlungen müssen durch den städtischen Haushalt erstattet werden.
Deshalb ist beabsichtigt, die mit der Aufgabe verbundenen Vermögenswerte (Vorflutleitungen zur Niederschlagsentwässerung, Regenwasserpumpwerke, städtische Gräben und Gewässer sowie Teilgrundstücke) an das Abwasserwerk zu übertragen. Die Zuordnung der Vermögenswerte und abschließende Bewertung ist noch nicht abgeschlossen und wird mit gesondertem Beschluss nach Feststellung der Eröffnungsbilanz auf Grundlage der Vorschriften der EigVO M-V erfolgen.
Im Abwasserwerk werden für die Aufgabenerfüllung zwei Stellen erforderlich, die in der Wirtschaftsplanung 2014/ Stellenplan des Abwasserwerkes enthalten sind. Nach Beschlussfassung wird ein Nachtragswirtschaftswirtschaftsplan des Abwasserwerkes aufgestellt, der einen Teilbereichsplan für die übertragenen Aufgaben enthält.
Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt 2014 ff. :
Der Haushaltsplanentwurf der Stadt weist für 2014 die Ansätze für die Aufwandserstattung an das Abwasserwerk (incl. Personal) sowie die Investitionszuschüsse aus:
Ergebnishaushalt/Finanzhaushalt:
THH 6, Produkt 54100
Erstattung der Aufwendungen 2014 -2017 300 TEUR
Investitionsplan
THH 5, Produkt 55200
Investitionszuschuss an Abwasserwerk 2014: 355 TEUR
davon:
Schöpfwerk Mühle 20 TEUR
Spezialfahrzeug Straßenentwässerung 85 TEUR
Sanierung Stadtgraben 3.BA 250 TEUR
Zu 2. Änderung und Neufassung der Betriebssatzung des Abwasserwerkes
Wesentliche Änderungen betreffen den Gegenstand des Eigenbetriebes, die Zusammensetzung des Werksausschusses sowie die Anpassung an die geänderten Rechtsvorschriften. Als Anlage 2 ist der Vorlage eine Synopse beigefügt, die sowohl die derzeit geltende Betriebssatzung, die Neufassung sowie die Mustersatzung mit Fußnoten zur besseren Übersicht beinhaltet.
Durch die Aufgabenübertragung ändert sich der Gegenstand des Eigenbetriebes und die Bereiche sind entsprechend in die Satzung aufzunehmen.
Gleichzeitig wurde die Satzung den geänderten Regelungen der KV M-V sowie der EigVO M-V angepasst. Grundlage war die durch das Ministerium für Inneres und Sport vorgegebene Mustersatzung für Eigenbetriebe.
Der Werksausschuss ist ein beratender und innerhalb der mit der Betriebssatzung festgesetzten Wertgrenzen beschließender Ausschuss der Bürgerschaft in Angelegenheiten des Abwasserwerkes. Auf Grundlage der Verantwortung und Erweiterung des Gegenstandes wurde die Anzahl der Mitglieder von 5 auf 7 vorgeschlagen, davon zwei sachkundige Bürger.
Soweit Wertgrenzen zu regeln sind, orientieren sich diese an denen des Hauptausschusses der Universitäts- und Hansestadt Greifswald gemäß der Hauptsatzung.
Gemäß § 77 KV M-V ist die Änderung der Satzung wegen der Erweiterung des Gegenstandes anzeigepflichtig.
Neufassung der Betriebssatzung des Abwasserwerkes Greifswald- Eigenbetrieb der UHGW
Betriebssatzung des Abwasserwerkes Greifswald
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2011 (GOVBl. M-V S. 8) in Verbindung mit § 8 der Eigenbetriebsverordnung vom 25. Februar 2008 (GVOBl. M-V S. 71) wird nach Beschluss der Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald vom 16.12.2013 nachfolgende Betriebssatzung erlassen:
§ 1 Name und Rechtsstellung des Eigenbetriebes
(1) Der Eigenbetrieb führt den Namen „Abwasserwerk Greifswald“.
(2) Der Eigenbetrieb wird als Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt.
§ 2 Gegenstand und Bereiche des Eigenbetriebes
(1) Gegenstand des Betriebes ist die Schmutz- und die Niederschlagswasserentsorgung, die Reinigung und schadlose Ableitung in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald sowie die gemeindliche Gewässerunterhaltung und der Gewässerausbau.
(2) Der Betrieb gliedert sich in die Bereiche:
1. Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung
2. öffentliche Straßenentwässerung
3. gemeindliche Gewässerbewirtschaftung
(3) Dem Bereich Schmutz- und Niederschlagwasserentsorgung (1.) obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
-Betreibung der öffentlichen Einrichtungen der Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung entsprechend der Abwassersatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
- Planung, der Bau, die Unterhaltung und die Erweiterung der erforderlichen technischen Anlagen und Einrichtungen
- hoheitliche Tätigkeiten im Rahmen des Abwasserrechtes und der dazu erlassenen Satzungen, insbesondere die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwanges gemäß Abwassersatzung sowie der Vollzug der Gebührensatzung.
(4) Dem Bereich öffentliche Straßenentwässerung (2.) obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Planung, der Bau, die Unterhaltung und die Erweiterung der erforderlichen technischen Anlagen und Einrichtungen für die Straßenentwässerung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald, soweit sie eigentumsrechtlich nicht zur Straße gehören.
(5) Dem Bereich gemeindliche Gewässerbewirtschaftung (3.) obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Erstellung, Fortschreibung und Umsetzung des Generalgewässerplanes der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
- Planung, Ausbau und Instandsetzung von Gewässern als gemeindliche Aufgabe
- Realisierung von Festlegungen aus der jährlichen Grabenschau sowie finanzielle Planung der Maßnahmen für die Universitäts- und Hansestadt Greifswald
- fachliche Begleitung und Wahrnehmung der Interessen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald im Wasser- und Bodenverband
§ 3 Stammkapital
Das Stammkapital des Eigenbetriebs beträgt 30.000,00 Euro (in Worten: dreißigtausend Euro) und setzt sich wie folgt zusammen:
Bereich (1.) 30.000,00 Euro.
Für die Bereiche (2.) und (3.) wird kein Stammkapital festgesetzt.
§ 4 Leitung des Betriebes
Zur Betriebsleitung wird durch die Bürgerschaft ein Betriebsleiter bestellt.
Weiter wird ebenfalls durch die Bürgerschaft ein Stellvertreter der Betriebsleitung bestellt.
§ 5 Vertretung des Betriebes
(1) Gesetzlicher Vertreter des Eigenbetriebes und Dienstvorgesetzter der Betriebsleitung ist der Oberbürgermeister.
(2) Die Betriebsleitung vertritt den Betrieb nach außen. Die Vertretungsbefugnis umfasst unbeschadet des Absatzes 1 alle Angelegenheiten, die in die Entscheidungszuständigkeit der Betriebsleitung fallen.
(3) Die Betriebsleitung kann Bedienstete des Eigenbetriebes für einzelne oder sich wiederholende Angelegenheiten und für bestimmte Sachgebiete mit der Vertretung beauftragen.
(4) Verpflichtungserklärungen oder Vollmachten gemäß § 4 Absatz 3 Eigenbetriebsverordnung können bis zu einer Wertgrenze von 75 TEUR bei einmaligen und 50 TEUR bei wiederkehrenden Leistungen von der Betriebsleitung in einfacher Schriftform ausgefertigt werden.
§ 6 Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse der Betriebsleitung
(1) Der Betriebsleitung obliegt die laufende Betriebsführung. Hierzu gehören alle Geschäfte für den Eigenbetrieb, die nicht von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind und deshalb keine besondere Beurteilung erfordern, mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehren, nach feststehenden Verwaltungsregeln erledigt werden und für den Betrieb und die Gemeinde sachlich und finanziell nicht von erheblicher Bedeutung sind.
(2) Zu den Aufgaben der Betriebsleitung zählen auch:
1. der innerbetriebliche Organisationsablauf und der Personaleinsatz,
2. die Aufstellung des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses,
3. die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Werksausschusses und der Bürgerschaft in Angelegenheiten des Betriebes sowie die Ausführung der Entscheidungen des Oberbürgermeisters,
4. die Teilnahme an den Sitzungen des Werksausschusses und der Bürgerschaft,
5. das Erstellen von Zwischenberichten für den Oberbürgermeister und den Werksausschuss.
(3) Die Betriebsleitung trifft Entscheidungen unterhalb der Wertgrenzen in § 8 Absatz 2 und 3 dieser Satzung und über die Aufnahme von Krediten bis zur Höhe des im Wirtschaftsplan festgesetzten und genehmigten Gesamtbetrages.
(4) Die Betriebsleitung entscheidet über die Zuschlagserteilung bei der
1. Vergabe von Leistungen nach VOL (Verdingungsordnung für Leistungen) im Rahmen des bewilligten Wirtschaftsplanes bis zu einer Wertgrenze bis 150 TEUR,
2. Vergabe von Bauleistungen nach VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) im Rahmen des bewilligten Wirtschafts-planes bis zu einer Wertgrenze von 500 TEUR,
3. Vergabe von freiberuflichen Leistungen nach VOF (Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen) im Rahmen des bewilligten Wirtschaftsplanes bis zu einer Wertgrenze von 150 TEUR,
wobei sich der Auftragswert gemäß 1. bis.3. bei unbefristeten Dauerschulverhältnissen nach dem 4-fachen Jahreswert des Auftrages bestimmt.
Aufträge über diesen Wertgrenzen dürfen erst nach Anhörung des Werksausschusses durch die Betriebsleitung vergeben werden. Dringlichkeitsentscheidungen bleiben davon unberührt.
(5) Die Betriebsleitung entscheidet darüber hinaus in allen Angelegenheiten, die ihr durch die Bürgerschaft, den Werksausschuss oder den Oberbürgermeister übertragen worden sind.
§ 7 Werksausschuss
(1) Für die Angelegenheiten des Betriebes wird ein beschließender Ausschuss gebildet, der die Bezeichnung „Werksausschuss für das Abwasserwerk Greifswald“ führt.
(2) Der Werksausschuss hat 7 Mitglieder, von denen 2 sachkundige Einwohner sind.
(3) Der Werksausschuss wählt den Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter aus seiner Mitte.
(4) Die von dem Werksausschuss in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes und in den Geschäftsangelegenheiten zu treffenden Entscheidungen und Empfehlungen erfolgen durch Beschlussfassung. Jedem Ausschussmitglied steht in der Sitzung bei der Beratung und, vorbehaltlich des Satzes 3 dieser Regelung, bei der Beschlussfassung das gleiche Antrags- und Stimmrecht und eine Stimme zu. Bei Beschlussfassungen über abschließende Entscheidungen, zu denen der Ausschuss durch § 8 dieser Eigenbetriebssatzung ermächtigt ist, besitzen nur die Ausschussmitglieder Antrags- und Stimmrecht, die nicht als sachkundige Einwohner berufen worden sind.
(5) Die Betriebsleitung nimmt an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teil. Auf Verlangen ist die Betriebsleitung verpflichtet, zu den Beratungsgegenständen Stellung zu nehmen. Der Oberbürgermeister nimmt beratend an den Sitzungen des Ausschusses teil. Dessen Vertretung erfolgt geschäftsplanmäßig.
(6) Die Sitzungen des Werksausschusses sind nicht öffentlich, es sei denn, der Werksausschuss bestimmt durch Beschluss etwas anderes. Durch Beschluss des Werksausschusses können Gäste zu den nicht öffentlichen Sitzungen zugelassen werden.
(7) Soweit durch §§ 7 und 8 nicht gesonderte Regelungen getroffen wurden, gelten im Übrigen die Vorschriften der Kommunalverfassung und die der Hauptsatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald in ihrer jeweiligen gültigen Form über die beratenden Ausschüsse entsprechend.
§ 8 Aufgaben des Werksausschusses
(1) Der Werksausschuss berät die den Eigenbetrieb betreffenden Angelegenheiten, die von der Bürgerschaft zu entscheiden sind.
(2) Der Werksausschuss trifft Entscheidungen nach § 5 Absatz 2 Eigenbetriebsverordnung über
1. die Genehmigung von Verträgen nach § 38 Absatz 6 Satz 6 und 7 KV M-V,
- die auf einmalige Leistungen innerhalb der Wertgrenzen von 2,5 TEUR bis 150 TEUR gerichtet sind,
- bei wiederkehrenden Leistungen bis zu einem Jahreswert von 40 TEUR,
2. vorbehaltlich der Erforderlichkeit eines Nachtragswirtschaftsplanes gemäß
§ 11 dieser Satzung die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden über – und außerplanmäßigen Aufwendungen sowie zu über- und außerplanmäßigen Auszahlungen innerhalb der Wertgrenzen von 25 TEUR bis 380 TEUR für den Bereich (1),
3. die Verfügung über Vermögen des Eigenbetriebs, insbesondere Erwerb, Veräußerung, Tausch oder die Belastung von Grundstücken innerhalb der Wertgrenzen von 25 TEUR bis 600 TEUR,
(3) Weiterhin werden folgende Entscheidungen auf den Werksausschuss übertragen:
1. die Begründung und Änderung von Miet-, Pacht- und ähnlichen Nutzungsverhältnissen über Grundstücke und sonstigen Dauerschuldverhältnissen im Rahmen des bewilligten Wirtschaftsplanes ab einem jährlichen Zins- oder Jahresbetrag von 50 TEUR bis 150 TEUR; ist eine Vergütung nicht nach Jahren bemessen, so gilt als jährlicher Zins- oder Jahresbetrag der Betrag, der entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten Laufzeit zur vereinbarten Vergütung für ein Jahr zu entrichten wäre,
2. Abschluss von Erschließungs-verträgen und Durchführungsverträgen zu Vorhaben- und Erschließungsplänen mit privaten Erschließungsträgern innerhalb der Wertgrenzen von 100 TEUR bis 3.000 TEUR
3. über Erlass, Niederschlagung und Stundung von Abgabenforderungen und sonstigen Forderungen sowie über die Aussetzung der Vollziehung von Abgabenbescheiden von jeweils mehr als 3 TEUR bis 50 TEUR je Einzelfall.
(4) Die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden über – und außerplanmäßigen Aufwendungen sowie zu über- und außerplanmäßigen Auszahlungen innerhalb der Wertgrenzen von 25 TEUR bis 380 TEUR für die Bereiche (2) und (3) obliegt, vorbehaltlich der Erforderlichkeit eines Nachtragswirtschaftsplanes gemäß § 11 dieser Satzung, dem Hauptausschuss der Universitäts- und Hansestadt Greifswald.
(5) Oberhalb vorgenannter Wertgrenzen entscheidet die Bürgerschaft.
§ 9 Personalangelegenheiten
(1) Die Personalverwaltung, mit Ausnahme des/der Betriebsleiters/in und seiner/ihrer Stellvertreters/in, wird in der Zuständigkeit des Eigenbetriebs geführt. Der/Die Betriebsleiter/-in entscheidet über Einstellung, Umsetzung, Entlassung und Aufgabenübertragung.
.
(2) Die Betriebsleitung entscheidet über die Einstellung, die Vergütung und Entlassung der vorübergehend im Sinne der Stellenplanverordnung beschäftigten Angestellten und Arbeiter des Eigenbetriebes.
(3) Alle Personalentscheidungen sind nach Maßgabe der Stellenübersicht des Wirtschaftsplanes zu treffen.
§ 10 Berichtspflichten
(1) Die Betriebsleitung hat den Werksausschuss und den Oberbürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten und auf Verlangen Auskunft zu erteilen, insbesondere wenn sich das Jahresergebnis gegenüber dem Erfolgsplan verschlechtert und die Verschlechterung die Haushaltslage der Gemeinde beeinträchtigen kann oder wenn sich eine Gefährdung der Liquidität des Eigenbetriebes abzeichnet.
(2) Bei erfolgsgefährdenden Mindererträgen hat die Betriebsleitung den Oberbürgermeister unverzüglich zu unterrichten.
(3) Über die durchgeführten Vergabeverfahren hat die Betriebsleitung den Werksausschuss und den Oberbürgermeister jährlich zu berichten.
(4) Darüber hinaus hat die Betriebsleitung den Werksausschuss und den Oberbürgermeister vierteljährlich über die Umsetzung des Wirtschaftsplans (insbesondere auch über die Investitionsplanung), die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen, der Ein- und Auszahlungen sowie über die Entwicklung der Liquidität schriftlich zu unterrichten. Daneben hat die Betriebsleitung dem Oberbürgermeister auf Verlangen alle sonstigen Auskünfte sowie Zwischenberichte auch in kürzeren Abständen zu erteilen.
§ 11 Wirtschaftsjahr, Wirtschaftsplan, Wirtschaftsführung
(1) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Betriebsleitung hat den aufzustellenden Wirtschaftsplan mit den Bereichswirtschaftsplänen bis spätestens zum 31.10. eines jeden Jahres über den Werksausschuss dem Oberbürgermeister vorzulegen. Bei Aufstellung des Wirtschaftsplanes hat sich die Betriebsleitung hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen auf den gemeindlichen Haushalt für die Bereiche 2 und 3 rechtzeitig mit dem Tiefbau- und Grünflächenamt abzustimmen.
(3) Nach § 16 Absatz 3 Eigenbetriebsverordnung in Verbindung mit § 4 Absatz 12 und 13 Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik sind Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen einzeln darzustellen und zu erläutern, deren Gesamtvolumen 100 TEUR übersteigt.
(4) Für die Erforderlichkeit eines Nachtragswirtschaftsplanes werden gemäß § 14 Absatz 7 Eigenbetriebsverordnung in Verbindung mit § 48 Kommunalverfassung folgende Wertgrenzen festgesetzt:
1. Im Sinne des § 48 Absatz 2 Nummer 1 Kommunalverfassung gilt
a) ein Jahresverlust als erheblich, wenn er 5 vom Hundert der Erträge überschreitet.
b) die Erhöhung eines bereits ausgewiesenen Jahresverlustes um 5 vom Hundert als wesentlich.
2. Im Sinne des § 48 Absatz 2 Nummer 3 Kommunalverfassung sind
a) Mehraufwendungen als erheblich anzusehen, wenn sie im Einzelfall 3 vom Hundert der Gesamtaufwendungen des laufenden Wirtschaftsjahres übersteigen.
b). Mehrauszahlungen für Investitionen als erheblich anzusehen, wenn sie im Einzelfall 3 vom Hundert der Gesamtauszahlungen für Investitionen des laufenden Wirtschaftsjahres übersteigen.
3. Im Sinne des § 48 Absatz 3 Nummer 1 Kommunalverfassung gelten unabweisbare Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen als geringfügig, wenn sie 2 vom Hundert der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.
§ 12 Sonderkasse
(1) Beim Eigenbetrieb wird eine Sonderkasse geführt, die nicht mit der Gemeindekasse verbunden ist.
(2) Der Eigenbetrieb kann die Kassengeschäfte unter Beachtung des § 59 KV M-V von einer Stelle außerhalb des Betriebes besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet ist.
§ 13 Inkrafttreten
(1) Die Betriebssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung vom 28.10.1993 i.d.F der 3. Änderungssatzung vom 03.09.2001 außer Kraft.
Greifswald, den…………………
Dr. Arthur König (Dienstsiegel)
Oberbürgermeister
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
öffentlich
|
89,1 kB
|
