Beschlussvorlage der Verwaltung - BV-V/07/0148

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt die anliegende 3. Änderungssatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald über die Erhebung von Gebühren und Entgelte für Leistungen der öffentlichen Feuerwehr (Feuerwehrgebühren- und -entgeltsatzung).

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Sachdarstellung

Die Gemeinden haben gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg- Vorpommern (BrSchG M-V) als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises den abwehrenden Brandschutz und die Technische Hilfeleistung in ihrem Gebiet sicherzustellen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe unterhält die Universitäts- und Hansestadt Greifswald eine Berufs- sowie eine freiwillige Feuerwehr als öffentliche Einrichtung.

 

Der Einsatz der öffentlichen Feuerwehren ist in den von § 25 Abs. 1 BrSchG M-V bestimmten Fällen für die Geschädigten unentgeltlich (Brände, Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen oder Technische Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen, die durch Naturereignisse verursacht werden). Gemäß § 25 Abs. 2 BrSchG M-V sind die Kosten für andere Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehren zu erstatten. Die Kostenerstattung kann auf der Grundlage örtlicher Gebührenregelungen erfolgen. In der Universitäts- und Hansestadt Greifswald erfolgt die Abrechnung über die Feuerwehrgebühren- und entgeltsatzung.

 

Gemäß § 6 Absatz 2d Satz 2 KAG M-V soll alle 3 Jahre eine neue Gebührenkalkulation aufgestellt werden. Die bisherige Gebührensatzung wurde 2017 für den Zeitraum 2017 bis 2019 beschlossen und bedarf daher der turnusmäßigen Überarbeitung.

 

Als kalkulatorischer Rechnungszins für das Anlagevermögen wurden 5,74 % in Ansatz gebracht.

 

Im Zuge der Neukalkulation für die Gebührensatzung wurden die Verbrauchs- und Ertragswerte aus 2018 herangezogen. Die Berechnung erfolgte 2019 und liegt nun für die Satzung 2020 bis 2022 vor.

 

Die Feuerwehrgebührensatzung wurde an folgenden Punkten geändert:

  • Anpassung der Berechnungsgrundlage für die Stundensätze des gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienstes
  • Anpassung des Brandsicherheitswachdienstes
  • Aufnahme der Bemessung der Einsatzstellenverpflegung
  • Aufnahme von neu angeschafften Fahrzeugen und Löschung außer Dienst gestellter Fahrzeuge

 

Die Berechnung der Stundensätze für den gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienst wurde entsprechend üblicher Berechnungsmethoden auf die tatsächlichen Stunden der Diensterfüllung bezogen. Somit verändert sich durch die Bezugsgröße der tatsächlich möglichen Maximalinanspruchnahme von 1.760 Stunden/Jahr statt der verfügbaren 8.760 Stunden/Jahr der Stundensatz erheblich.

 

Gleichsam wurde der Stundensatz für den Brandsicherheitswachdienst analog der Entgeltgruppe E7 ermittelt und auf diesen angehoben. Zielsetzung ist es, durch die Möglichkeit der wirtschaftlichen Übernahme dieser Tätigkeit unter Berücksichtigung der erforderlichen Qualitätskriterien durch externe Unternehmen das stark belastete Ehrenamt der Freiwilligen Feuerwehr zu entlasten.

 

Mit der Aufnahme der pauschalierten Einsatzstellenverpflegung schaffen wir eine höhere Transparenz gegenüber den abfordernden Umlandgemeinden. Die Feuerwehr Greifswald sichert mit einem Versorgungstrupp der Freiwilligen Feuerwehr die Versorgung primär für die Einsatzkräfte der Feuerwehr Greifswald entsprechend der Vorgaben der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord ab. Bei freien Ressourcen und Bedarf unterstützen wir die Umlandgemeinden diesbezüglich, die selbst keine entsprechende Vorhaltung haben. Mit der Festsetzung in der Gebührensatzung wird die Abrechnung der unsererseits erbrachten Leistung auf die erforderliche Grundlage gestellt.

 

Des Weiteren wurden die neu beschafften Fahrzeuge als Kostenstellen für abrechenbare Einheiten eingefügt und die nicht mehr im Bestand der Feuerwehr Greifswald befindenden Fahrzeuge gestrichen.


Hierzu zählen:

 

  • Mehrzweckfahrzeug umbenannt in Wechselladerfahrzeug WLF 18
  • Kommandowagen 3 (KdoW) hinzugefügt

Neuanschaffung 2017

  • Wechselladerfahrzeug WLF 26 Kr hinzugefügt

Neuanschaffung 2018

  • Abrollbehälter AB-Gefahrgut hinzugefügt

Neuanschaffung 2018

  • Abrollbehälter AB-Rüst hinzugefügt

Neuanschaffung 2018

  • Abrollbehälter AB-Logistik hinzugefügt 

Neuanschaffung 2018

  • Abrollbehälter AB-Boot hinzugefügt

Neuanschaffung 2018

  • Abrollbehälter AB-Mulde hinzugefügt

Neuanschaffung 2018

  • Abrollbehälter AB-Ölsperre hinzugefügt

Neuanschaffung 2018

  • GWG gestrichen

ausgemustert in 2018

 

Die auf der ansonsten gleichen Kalkulationsmethode wie in den Vorjahren beruhende Satzung soll zum 01.04.2020 in Kraft treten. Darüber hinaus wurde die Satzung redaktionell überarbeitet und inhaltlich an die aktuelle Rechtsprechung angepasst (Anlage Synopse).

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Finanz. Auswirkung

Haushalt

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

(Ja oder Nein)?

HHJahr

Ergebnishaushalt

Ja

2020 ff.

Finanzhaushalt

Ja

2020 ff.

 

 

Teil-

haushalt

Produkt/Sachkonto/

Untersachkonto

Bezeichnung

Betrag in €

1

07

12601.43229000

Benutzungsgebühren

30.000

 

 

HHJahr

Planansatz

HHJahr in €

gebunden in €

Über-/ Unterdeckung

nach Finanzierung in €

1

2020 ff.

30.000

 

 

 

 

HHJahr

Produkt/Sachkonto/

Untersachkonto Deckungsvorschlag

Deckungsmittel in €

1

 

 

 

 

Folgekosten (Ja oder Nein)?

Nein

 

 

HHJahr

Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto

Planansatz

in €

Jährliche

Folgekosten für

Betrag in €

1

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

09.03.2020 - Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen (FA) - ungeändert abgestimmt

Erweitern

10.03.2020 - Ausschuss für Bauwesen und öffentliche Ordnung - ungeändert abgestimmt

Erweitern

16.03.2020 - Hauptausschuss (HA) - auf TO der BS gesetzt