Beschlussvorlage der Verwaltung - 06/836
Grunddaten
- Betreff:
-
3. Änderungssatzung zur Satzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenausbaubeitragssatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen
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Beratung
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21.11.2016
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Geplant
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Ortsteilvertretung Wieck und Ladebow (OTV WL)
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Beratung
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16.11.2016
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Geplant
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Ortsteilvertretung Friedrichshagen (OTV Fr)
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Beratung
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16.11.2016
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Geplant
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Ortsteilvertretung Innenstadt (OTV In)
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Beratung
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16.11.2016
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Erledigt
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Ortsteilvertretung Schönwalde I/Südstadt (OTV SW I)
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Beratung
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17.11.2016
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Erledigt
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Ausschuss für Bauwesen, Umwelt, Infrastruktur und öffentliche Ordnung
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Beratung
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22.11.2016
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Erledigt
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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05.12.2016
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Erledigt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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19.12.2016
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Beschlussvorschlag
Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt:
- Der § 1 Satz 3 der Straßenausbaubeitragssatzung wird gestrichen
- In die Straßenausbaubeitragssatzung wird folgender neuer Paragraf 2 eingefügt:
§ 2
Beteiligung der Beitragspflichtigen
(1)
Die Beitragspflichtigen sind rechtzeitig vor Beginn der Erörterung einer Straßen-baumaßnahme in den Ausschüssen und Ortsteilvertretungen über die Art, deren Umfang sowie über die Höhe der zu erwartenden Kosten zu informieren. Dabei ist ihnen Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen und Einwände zu äußern oder Vorschläge einzubringen.
(2)
Die Bürgerschaft wird im Rahmen der Beschlussfassung zur bautechnischen Planung die Hinweise und Bedenken der betroffenen Bürger prüfen und eine abschließende Entscheidung zur Ausführung treffen.
(3)
Straßenbaumaßnahmen in Anliegerstraßen werden in der Regel nur durchgeführt, wenn nicht mehr als die Hälfte aller Beitragspflichtigen der Maßnahme in einer Befragung ausdrücklich widersprochen hat.
- Die nachfolgenden Paragraphen erhalten neue Ordnungsnummern.
- Der Oberbürgermeister wird gebeten zum 31. Dezember 2018 einen Erfahrungsbericht über die durchgeführten Anwohnerbeteiligungen sowie deren Ergebnisse vorzulegen.
Sachdarstellung
In der von der Verwaltung im Frühjahr vorgelegten Liste über die geplanten Investitionen im Hoch- und Tiefbaubereich befinden sich ca. 40 Positionen, die den Ausbau bzw. die Er-weiterung von Straßen betreffen. Diese Ausbaumaßnahmen sind grundsätzlich geeignet für die betroffenen Anlieger die Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen auszulösen. Diese können sich abhängig von der Einstufung der Straße, dem Umfang der jeweiligen Baumaßnahme und der Größe des Grundstücks auf einige tausend Euro belaufen. Zudem haben die Anlieger einer Straße ein berechtigtes Interesse an der Ausgestaltung der Sanierungs- und Ausbaumaßnahmen mitzureden, denn sie müssen mit den Baumausnahmen in Zukunft tagtäglich leben, kennen die Verhältnisse vor Ort am besten und können wertvolle Hinweise geben.
Damit die an sich selbstverständliche Beteiligung der betroffenen Bürger nicht erst dann geschieht, wenn sich, wie im Falle der Heinrich-Heine-Straße, erheblicher Protest rührt oder wie im Falle des geplanten Ausbau des Friedhofswegs die Ortsteilvertretung aktiv wird, soll die Verwaltung durch die Änderung der Straßenausbaubeitragssatzung dazu verpflichtet werden, vor jeder Straßenausbaumaßnahme grundsätzlich die Beitragspflichtigen umfangreich zu beteiligen.
Durch die Regelung, dass mehr als die Hälfte der betroffenen Anlieger einer Stra-ßenbaumaßnahme widersprechen müssen damit sie nicht durchgeführt wird, soll sichergestellt werden, dass keine Entscheidung über den Kopf der Betroffenen hinweg gefällt wird. Dabei soll die Einschränkung „…in der Regel soll….“ gewähr-leisten, dass sich die Bürgerschaft in begründeten Ausnahmefällen (bspw. höher-wertiges öffentliches Interesse) auch über ein negatives Anliegervotum hinwegsetzen kann, z.B. im Falle der Erschließung neuer B-Plan-Gebiete. Diese haben häufig beitragspflichtige Ausbaumaßnahmen zur Voraussetzung, die mindestens erschwert oder gar unmöglich würden, wenn nicht die Letztentscheidung bei der Bürgerschaft liegt.